GRENKE Aktie

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WKN DE: A161N3 / ISIN: DE000A161N30

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26.03.2025 15:05:16

EQS-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2025 in Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: GRENKE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2025 in Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

26.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


grenke AG Baden-Baden Wertpapier Kennnummer A161N3
ISIN DE000A161N30
464f7af21f27ef11b53500505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, den 7. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530 Baden-Baden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der grenke AG ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der grenke AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die grenke AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2024

Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

veröffentlicht und können dort eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der grenke AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 141.061.911,33 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 17.671.151,20
Gewinnvortrag EUR 123.390.760,13
Bilanzgewinn EUR 141.061.911,33

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.317.695 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Die Dividendensumme und der Gewinnvortrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren entsprechend auf dem aktuellen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 44.177.878,00, eingeteilt in 44.177.878 Stückaktien.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 12. Mai 2025.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgend genannten, im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum zu entlasten.

3.1

Dr. Sebastian Hirsch

3.2

Gilles Christ

3.3

Dr. Martin Paal (Mitglied des Vorstands seit 1. Juli 2024)

3.4

Isabel Rösler (Mitglied des Vorstands bis 31. Dezember 2024)

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgend genannten, im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.1

Jens Rönnberg (Vorsitzender)

4.2

Moritz Grenke (seit dem 30. April 2024 stellvertretender Vorsitzender)

4.3

Norbert Freisleben

4.4

Nils Kröber

4.5

Dr. Ljiljana Mitic

4.6

Manfred Piontke (Mitglied seit dem 30. April 2024)

4.7

Dr. Konstantin Mettenheimer (Mitglied und stellvertretender Vorsitzender bis zum 30. April 2024)

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,

 

die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzberichten, die im Geschäftsjahr 2025 bzw. im Geschäftsjahr 2026 vor der ordentlichen Hauptversammlung erstellt werden, zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,

 

die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als Prüfer der CSRD-Berichterstattung („Nachhaltigkeitsberichterstattung“) zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit für die grenke AG und den grenke Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 zu bestellen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die grenke AG einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen und extern prüfen zu lassen hat und die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 der Gesellschaft einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte (Abschluss-)Prüfer begrenzt hat.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands zu beschließen. Zuletzt wurde das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands durch die Hauptversammlung der grenke AG am 29. Juli 2021 gebilligt.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses ein weiterentwickeltes und geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft beschlossen.

Dieses Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Vergütungskontrollausschusses, vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

9.

Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung

Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, Hauptversammlungen virtuell abzuhalten. Eine solche Satzungsregelung darf nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG längstens auf fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung befristet sein.

Die Hauptversammlung der grenke AG hat am 16. Mai 2023 erstmals eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen und eine Ermächtigung des Vorstands nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG in § 12 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft aufgenommen. Diese Ermächtigung ist auf Hauptversammlungen beschränkt, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim erfolgte am 26. Juni 2023, mit der Folge, dass die Ermächtigung mit Ablauf des 26. Juni 2025 ausläuft.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erachten die Erneuerung der Ermächtigung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG für sinnvoll, um dem Vorstand die Möglichkeit zu bieten, auch zukünftig mit Rücksicht auf die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre über das Format der Hauptversammlung sachgerecht und flexibel entscheiden zu können.

Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft die nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren erneut nicht aus. Stattdessen wird wieder vorgeschlagen, die Ermächtigung auf die Dauer von zwei Jahren nach deren Eintragung in das Handelsregister zu befristen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

 

„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 7. Mai 2025 beschlossenen Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden sowie über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts und zur Einziehung erworbener eigener Aktien

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 6. August 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wurde im Geschäftsjahr 2024 nahezu vollständig für Aktienrückkäufe ausgenutzt. Ungeachtet dessen, endet diese - aufgrund der zeitlichen Befristung - mit Ablauf des 5. August 2025. Um der Gesellschaft weiterhin den Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, soll eine neue, in großen Teilen inhaltsgleiche Ermächtigung für weitere fünf Jahre erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die Hauptversammlung am 6. August 2020 beschlossen hat, wird aufgehoben, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Es wird folgende neue Ermächtigung erteilt:

a)

Die Gesellschaft wird nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Wert niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft selbst oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. Diese Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2025 wirksam und gilt bis zum Ablauf des 6. Mai 2030. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigene Aktien genutzt werden.

b)

Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG), (2) mittels eines an alle Aktionärinnen und Aktionäre der grenke AG gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder über eine an alle Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens.

(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG), darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionskurse der Aktien der grenke AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

(2)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft oder über eine an alle Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionskurse der Aktien der grenke AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebotes oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung an die Aktionärinnen und Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursbewegungen, kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlussauktionskurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung abgestellt; die 10 %-Grenze für das Über- bzw. 20 %-Grenze für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag ebenfalls anzuwenden.

Das Volumen des Angebots bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Das Angebot bzw. die Aufforderung an die Aktionärinnen und Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen sowie die Möglichkeit der Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist vorsehen.

(3)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Angebot auf Tausch von Aktien der grenke AG gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens („Tauschaktien“), so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als weitere, den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erfolgen. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), den maßgeblichen Wert einer Aktie der grenke AG um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen Wertes ist dabei für jede Aktie der grenke AG und für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der Börsenpreise (Schlussauktionspreis im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots anzusetzen. Sofern die Tauschaktie nicht an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt wird, ist jeweils der Schlussauktionskurs derjenigen Börse maßgeblich, an der die Tauschaktie im vorausgegangenen abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielte. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Tauschangebots nicht unerhebliche Abweichungen der maßgeblichen Kurse, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem jeweiligen Schlusskurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze für das Über- bzw. Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.

In den Fällen von (2) und (3) kann das Volumen des Angebots bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Sofern die von den Aktionärinnen und Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen der Gesellschaft übersteigen, erfolgt der Erwerb im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionärin/Aktionär) kann vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Andienungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre wird insoweit partiell ausgeschlossen. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an die Aktionärinnen und Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu veräußern. Bei einem Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den Folgenden, zu verwenden:

(1)

Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, vor allem im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften. Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.

(2)

Die Aktien können - unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre - gegen Barzahlung an Dritte auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre veräußert werden, sofern die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten darf. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls der nachfolgende Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.

(3)

Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung kann mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Stückaktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

(4)

Die eigenen Aktien können zur Erfüllung bzw. Absicherung von Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, insbesondere um die Rechte von Gläubigern von durch die Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten zu erfüllen. Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.

(5)

Zur Durchführung einer sog. Aktiendividende („Scrip Dividend"). Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung oder auf Grund früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.

e)

Die Ermächtigungen nach vorstehender lit. c (1), (2), (4) und (5) dürfen nur mit entsprechender Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeübt werden.

f)

Die unter lit. c) und d) genannten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. Die unter lit. c) (1) und (2) genannten Ermächtigungen können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

II.

Weitere Angaben und Hinweise

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 1 der Satzung der grenke AG nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionärinnen und Aktionäre eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft rechtzeitig in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft per Post oder E-Mail spätestens bis zum 30. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachfolgend genannten Adressen zugehen:

 

grenke AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären auch die Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal der Gesellschaft, das unter der Internetadresse

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zu erreichen ist, zur Hauptversammlung anzumelden. Auch insoweit gilt die vorgenannte Frist.

Gemäß § 67c AktG kann die Anmeldung darüber hinaus durch Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich bereits für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von ihnen selbst gewählte Passwort. Den noch nicht registrierten, zu Beginn des 16. April 2025, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären werden die für die Anmeldung benötigten Zugangsdaten sowie weitere Hinweise zur Nutzung mit dem Einladungsschreiben zugesandt. Aktionärinnen und Aktionäre, deren Eintragung erst danach erfolgt, erhalten das Passwort nicht mehr unaufgefordert übersandt. Sie können dieses aber über die oben für die Anmeldung genannte Adresse anfordern.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich

auf den zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeinformationen, sowie

online im Aktionärsportal. Im Portal ist zusätzlich zur Anmeldung auch die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreterinnen und die Abgabe von Briefwahlstimmen im Wege elektronischer Kommunikation möglich.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin/Aktionär nur, wer entsprechend im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden jedoch nach dem 30. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bis zum 7. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (Umschreibungsstopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 30. April 2025. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 30. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ).

Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch eine gemeinschaftliche Vertreterin bzw. einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Die Bestellung erfolgt durch Bevollmächtigung (siehe dazu unter Stimmrechtsvertretung).

Der Bestandsstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung und hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Die Aktionärinnen und Aktionäre können daher auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung über ihre Aktien weiter frei verfügen.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, vor Ort an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionärinnen und Aktionären, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Die Vollmachts- und Weisungsvordrucke können im Internet unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

heruntergeladen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:

hauptversammlung@grenke.de

Die Erteilung, Änderung und der Widerruf der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre bis spätestens 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich) gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionärinnen und Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterinnen bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreterinnen dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen ausüben. Die Aktionärinnen und Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen eine Vollmacht erteilen wollen, können dafür das auf der Internetseite zugängliche Anmelde- und Stimmrechtsformular oder das Aktionärsportal der Gesellschaft verwenden. Eine gegenüber den Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft erteilte Vollmacht kann auch formlos widerrufen werden, durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin an der Versammlung.

Die Vollmachten mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen müssen bis spätestens 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der grenke AG unter einer der folgenden Adressen eingehen:

 

grenke AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Alternativ können diese Erklärungen elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

übermittelt werden.

Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zugesandt. Die elektronische Übermittlung dieser Erklärungen unter Nutzung des Aktionärsportals ist ebenfalls bis 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), möglich.

Gemäß § 67c AktG können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft darüber hinaus durch Intermediäre bis spätestens 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich), gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen, sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, kann auch noch in der Hauptversammlung (bis zum Beginn der Abstimmung) erfolgen.

Für den Fall, dass eine Aktionärin bzw. ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit den Anmeldeinformationen bzw. mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen finden sich auch im Internet unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen auch im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben.

Zur Ausübung des Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich fristgerecht bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation unter Nutzung des Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

und ist einschließlich einer etwaigen Änderung oder eines Widerrufs von Stimmabgaben über das Aktionärsportal bis 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), möglich.

Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zugesandt.

Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberaterinnen bzw. Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen sowie sonstige von Aktionärinnen und Aktionären Bevollmächtigte können sich ebenfalls der Möglichkeit der elektronischen Briefwahl nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen bedienen.

Gemäß § 67c AktG kann die Stimmabgabe mittels Briefwahl, deren Änderung oder Widerruf darüber hinaus durch Intermediäre bis spätestens 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich), gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Aktionärinnen und Aktionäre können trotz bereits durch elektronische Briefwahl erfolgter Stimmabgabe persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen ausgeübt bzw. Vollmacht und gegebenenfalls Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) auf der Hauptversammlung (ii) elektronisch über das Aktionärsportal, (iii) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (iv) per E-Mail und (v) per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft; die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, eine Stimmrechtsberaterin bzw. einen Stimmrechtsberater sowie eine diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.

Die Stimmabgaben per elektronischer Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und gegebenenfalls Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Der zuletzt zugegangene Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaberinnen und Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der grenke AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis 6. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.

Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

 

grenke AG
Vorstand
c/o Investor Relations
Neuer Markt 2
76532 Baden-Baden

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden, soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetseite

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und sonstige Anfragen von Aktionärinnen und Aktionären

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionärinnen und Aktionären zur Hauptversammlung bitten wir einschließlich des Namens des Aktionärs bzw. der Aktionärin ausschließlich an

 

grenke AG
Investor Relations
Neuer Markt 2
76532 Baden-Baden

oder per E-Mail an

 

hauptversammlung@grenke.de

zu richten.

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs/der Aktionärin sowie zugänglich zu machender Begründungen unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

veröffentlichen, sofern uns diese bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 22. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie die Begründung von Gegenanträgen müssen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden. Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Firma und Sitz sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu Mitgliedschaften des/der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär/jeder Aktionärin oder jedem Aktionärsvertreter/jeder Aktionärsvertreterin ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu erteilen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 46.495.573 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG). Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.317.695 eigene Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 44.177.878 Stück beträgt. Aus dem mit der Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG, Baden-Baden, geschlossenen prophylaktischen Entherrschungsvertrag ergeben sich für diese - mit Blick auf die vorstehende Tagesordnung - keine Einschränkungen bei der Stimmrechtsausübung.

UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen - wie oben näher beschrieben - auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6, 9 und 10 haben jeweils verbindlichen Charakter, diejenigen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 haben empfehlenden Charakter. In Bezug auf die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung zum Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG und der Beschluss der Hauptversammlung zum Vergütungsbericht 2024 gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet und nicht anfechtbar ist. Die Aktionärinnen und Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Aktionärinnen und Aktionäre, die keine Gelegenheit zur Teilnahme an der Hauptversammlung haben, sowie die interessierte Öffentlichkeit, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

verfolgen. Dort können im Anschluss an die Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.

Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. Nachweis der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG

Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist der/dem Abstimmenden nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Des Weiteren kann die/der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter Verwendung der übersandten bzw. selbst vergebenen Zugangsdaten über das Aktionärsportal abgerufen werden.

Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre und die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG sowie die Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich.


Baden-Baden, im März 2025

grenke AG

Der Vorstand

 

Information zum Datenschutz für Aktionärinnen bzw. Aktionäre und Aktionärsvertreterinnen bzw. Aktionärsvertreter

Soweit zur im Aktiengesetz vorgeschriebenen Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionärin bzw. Aktionär sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlung erforderlich, werden Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für mit der Hauptversammlung oder Ihrer Aktionärsstellung in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Vorgenannte Erläuterungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gelten entsprechend für Ihre gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern; bitte informieren Sie diese ggf. über die hier genannten Hinweise zum Datenschutz.

Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren persönlichen Daten sowie zu Ihren diesbezüglichen Rechten bzw. den diesbezüglichen Rechten Ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern sind auf unserer Website unter

www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

im Abschnitt „Wichtige Unterlagen für Aktionärinnen und Aktionäre“ einseh- und abrufbar.

 



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: GRENKE AG
Neuer Markt 2
76532 Baden-Baden
Deutschland
E-Mail: investor@grenke.de
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ISIN: DE000A161N30
WKN: A161N3

 
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