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17.04.2025 15:05:46

EQS-HV: 3U Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Marburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: 3U Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
3U Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Marburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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3U HOLDING AG Marburg WKN 516790
ISIN DE0005167902


Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 ein. Sie findet am Mittwoch, dem 28. Mai 2025, um 11:00 Uhr (MESZ), im VILA VITA Hotel Rosenpark, Raum Vivaldi, Anneliese Pohl Allee 7-17, 35037 Marburg, statt.


I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der 3U HOLDING AG für das Geschäftsjahr 2024 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen.

Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht nach §§ 289a Abs.1, 315a Abs. 1 HGB (in der für das Geschäftsjahr 2024 anwendbaren Fassung) und können ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Dort werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2024 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den unter lit. a) bis d) genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2024 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

a)

Ralf Thoenes

b)

Stefan Thies

c)

Michael Schmidt

d)

Lenard Lange

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, für das Geschäftsjahr 2025 zum Abschlussprüfer der 3U HOLDING AG und des Konzerns sowie zum Prüfer für den Halbjahresfinanzbericht, sofern dieser einer prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Regelungen im Sinne der EU-Abschlussprüferverordnung.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der OneTel Telecommunication GmbH

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 3U HOLDING AG, als herrschendem Unternehmen, und der OneTel Telecommunication GmbH als abhängigem Unternehmen:

Durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags ist es der 3U HOLDING AG mit Blick auf die ergebnisabführungsvertraglichen Elemente möglich, eine steuerliche Optimierung herbeizuführen. Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Ergebnisabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung sowohl einer körperschaftsteuerlichen als auch gewerbesteuerlichen Organschaft. Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft hat den Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften phasengleich verrechnet werden können.

Die Gesellschafterversammlung der OneTel Telecommunication GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 3. April 2025 zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der 3U HOLDING AG wirksam.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

der 3U HOLDING AG , Zu den Sandbeeten 1b, 35043 Marburg,

- nachfolgend Organträger “ -

und

der OneTel Telecommunication GmbH , Zu den Sandbeeten 1b, 35043 Marburg,

- nachfolgend Organgesellschaft “ -

§ 1 Leitung

(1)

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.

(2)

Der Organträger wird sein Weisungsrecht nur durch seinen Vorstand ausüben. Weisungen sind schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail, oder mündlich zu erteilen. Im Falle der mündlichen Erteilung sind die Weisungen umgehend schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail, zu bestätigen.

§ 2 Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in die Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, in keinem Fall aber mehr als der sich nach der jeweils gültigen Fassung des § 301 AktG ergebende Höchstbetrag.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.

(3)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

§ 3 Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer

(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2025.

(2)

Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2029 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Übermittlung per Telefax ausreicht.

(3)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihm nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.

(4)

Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 3U HOLDING AG einerseits und der OneTel Telecommunication GmbH andererseits wird zugestimmt.

Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 3U HOLDING AG und der OneTel Telecommunication GmbH, Zu den Sandbeeten 1b, 35043 Marburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht:

-

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 3U HOLDING AG und der OneTel Telecommunication GmbH;

-

Jahresabschlüsse und Lageberichte der 3U HOLDING AG für die Geschäftsjahre 2024, 2023 und 2022;

-

Jahresabschlüsse der OneTel Telecommunication GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2022 und 2021;

-

Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG des Vorstands der 3U HOLDING AG und der Geschäftsführung der OneTel Telecommunication GmbH.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung und über das Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der 3U HOLDING AG

§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Zuletzt hat die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen.

Der Aufsichtsrat hat am 11. April 2025 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen (Vergütungssystem 2025). Das Vergütungssystem 2025 für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie das Vergütungssystem 2021 sind im Internet unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung abrufbar, werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und sind entsprechend § 120a Abs. 2 AktG für zehn Jahre unter www.3u.net/investor-relations/corporate-governance verfügbar.

Das Vergütungssystem 2025 enthält Klarstellungen und sprachliche Anpassungen im Vergleich zum zuvor gültigen „Vergütungssystem 2021“.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 11. April 2025 beschlossene „Vergütungssystem 2025“ für die Vorstandsmitglieder der 3U HOLDING AG zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der 3U HOLDING AG

Nach § 9 Abs. 2 der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder nach Abschluss eines Geschäftsjahres eine angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird. Die Festsetzung gilt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Zuletzt hat die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats bestätigt. Der Wortlaut dieses Vergütungssystems ist unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung.

Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.

Der Aufsichtsrat hat das derzeitige Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das derzeitige Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats, welches die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen hat, für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft auch weiterhin angemessen ist. Die gewonnenen Erkenntnisse und Schlüsse hat der Aufsichtsrat mit dem Vorstand geteilt, da gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und wird im Anschluss an die Hauptversammlung gesondert für zehn Jahre unter www.3u.net/investor-relations/corporate-governance verfügbar sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.

8.

Billigung des Vergütungsberichts 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG erstellt, in dem sie über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung berichten.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.

Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.

§ 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 - wie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht - zu billigen.

II. Informationen zur Einberufung

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 21. Mai 2025 in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der unten angegebenen Anmeldestelle angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes bis spätestens am 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Anmeldestelle einzureichen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), d.h. auf den 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ).

Anmeldestelle:

 

3U HOLDING AG
c/o UBJ GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die oben bereits genannte E-Mail-Adresse hv@ubj.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net unter dem Pfad „Investor Relations/Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte dient als Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung der Stimmweisungen. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter benötigen Sie daher auch dann eine Eintrittskarte, wenn Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei den Depotbanken eingehen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder Widerrufe derselben müssen der Gesellschaft bis zum 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der unter Ziffer II. angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse zugegangen sein.

Die Möglichkeit, am Tag der Hauptversammlung vor Ort einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, bleibt unberührt.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.3u.net unter dem Pfad „Investor Relations/Hauptversammlung“ zur Verfügung.

III. Rechte der Aktionäre

Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 1.840.650 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist per Brief, Fax oder E-Mail an folgende Adresse zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 27. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

 

3U HOLDING AG
Zu den Sandbeeten 1b
35043 Marburg
Fax: 06421 999-1222
E-Mail: hv@3u.net

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ebenfalls ausschließlich an die vorstehend genannte Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen), bei Wahlvorschlägen auch des Namens, des ausgeübten Berufs, des Wohnorts und der Angabe zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft über die Internetseite www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), mit Begründung (nur bei Gegenanträgen, Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse zugehen.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

IV. Weitere Informationen

Informationen gemäß § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der 3U HOLDING AG zugänglich unter www.3u.net in der Rubrik „Investor Relations/Hauptversammlung“.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 36.816.014,00. Es ist eingeteilt in 36.816.014 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 36.816.014. Die Gesamtzahl der Stimmrechte schließt die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 3.240.665 eigenen Aktien ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Mit der Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung der 3U HOLDING AG am 17. April 2025 ist am gleichen Tag die Einberufung Medien zur Veröffentlichung der Einladung zu dieser Hauptversammlung in der gesamten Europäischen Union i. S. d. § 121 Abs. 4a AktG zugeleitet worden.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die 3U HOLDING AG möchte Sie nachfolgend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung ist:

 

3U HOLDING AG
Zu den Sandbeeten 1b
35043 Marburg
E-Mail: info@3u.net

Den Datenschutzbeauftragten der 3U HOLDING AG erreichen Sie wie folgt:

 

3U HOLDING AG
Datenschutzbeauftragter
Zu den Sandbeeten 1b
35043 Marburg
E-Mail: datenschutz@3u.net

Die 3U HOLDING AG verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Aktiengesetz (AktG).

Die 3U HOLDING AG verarbeitetet personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der gesonderten Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zum Zwecke der Vorbereitung und Ihrer Teilnahme an der gesonderten Hauptversammlung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG zwingend erforderlich. Zudem werden die personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet.

Die personenbezogenen Daten werden der 3U HOLDING AG von Dritten übermittelt, die in den Anmeldevorgang zur Hauptversammlung eingebunden sind (z.B. Depot führende Bank) oder von Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung angegeben.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Die Daten werden nicht länger gespeichert als gesetzlich zulässig (z.B. aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten) und für die genannten Zwecke erforderlich.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die 3U HOLDING AG Dienstleister. Die Dienstleister der 3U HOLDING AG, welche zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der gesonderten Versammlung beauftragt werden, erhalten von der 3U HOLDING AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 3U HOLDING AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO.

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/infopoint/datenschutz zu finden.

 

Marburg, im April 2025

3U HOLDING AG

Der Vorstand



17.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: 3U Holding AG
Zu den Sandbeeten 1b
35043 Marburg
Deutschland
Telefon: +49 6421 999-2353
Fax: +49 6421 999-1222
E-Mail: fritsche@3u.net
Internet: https://www.3u.net
ISIN: DE0005167902
WKN: 516790

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2120480  17.04.2025 CET/CEST

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