ATOSS Software Aktie

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WKN: 510440 / ISIN: DE0005104400

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11.12.2012 14:40:15

DGAP-WpÜG: Pflichtangebot

DGAP-WpÜG: Befreiung;

Zielgesellschaft: ATOSS Software AG; Bieter: AOB Invest GmbH WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Zielgesellschaft: ATOSS Software AG; Bieter: AOB Invest GmbH Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf Aktien der ATOSS Software AG, München Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Antragsteller AOB Invest GmbH, geschäftsansässig Reinweg 2, 82031 Grünwald, im Hinblick auf die am 6. Dezember 2012 eingetretene Kontrollerlangung über die ATOSS Software AG, München, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der ATOSS Software AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor des Befreiungsbescheides lautet wie folgt: Für den Fall, dass die Antragstellerin infolge der Übertragung von 1.988.285 Aktien der ATOSS Software AG, München, von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, auf die Antragstellerin aufgrund des notariellen Vertrages zwischen Herrn Andreas Obereder, Grünwald, und der Antragstellerin über die Einbringung und Übertragung der 1.988.285 Aktien der ATOSS Software AG, München, der voraussichtlich am 06.12.2012 geschlossen wird, die Kontrolle an der ATOSS Software AG, München, erlangt, wird sie gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Zielgesellschaft ist die ATOSS Software AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München. Das Grundkapital der Gesellschaft in Hohe von EUR 3.976.568,00 ist eingeteilt in 3.976.568 auf den Inhaber lautenden Stuckaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1, je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005104400 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen. An der Zielgesellschaft hält derzeit Herr Andreas Obereder, Grünwald, 1.988.285 Aktien (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte). Daneben hält Herr Andreas Obereder, Grünwald, 100 % der Geschäftsanteile der Antragstellerin, jedoch im Übrigen keine weiteren maßgeblichen Beteiligungen. Die Antragstellerin ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck darin besteht, diejenigen Aktien der Zielgesellschaft zu halten, die derzeit von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehalten werden. Herr Andreas Obereder, Grünwald, ist alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin. Im Zuge einer beabsichtigten Umstrukturierung ist geplant, die derzeit von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehaltenen 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) in die Antragstellerin im Wege der Sachkapitalerhöhung als Einlage einzubringen und an diese zu übertragen. Hierfür hat die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 15.02.2012 die vorgenannte Sachkapitalerhöhung und eine entsprechende Änderung der Satzung der Antragstellerin beschlossen. Voraussichtlich am 06.12.2012 wird zwischen Herrn Andreas Obereder, Grünwald, und der Antragstellerin ein Vertrag über die Einbringung und Übertragung der bislang von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehaltenen 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) in notarieller Form abgeschlossen, wonach Herr Andreas Obereder, Grünwald, die vorgenannten Aktien der Zielgesellschaft mit Wirkung zum selben Tage als geschuldete Einlage im Hinblick auf die Sachkapitalerhöhung auf die Antragstellerin übertragen und in diese einbringen soll. Die Antragstellerin hat am 16.02.2012 beantragt, sie von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich der Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG zu befreien. Zur Begründung führt die Antragstellerin u.a. an, dass eine mit der bei § 36 Nr. 3 WpÜG bestehenden Konstellation vergleichbare Regelungslage vorliege, die aufgrund dessen, dass Herr Andreas Obereder, Grünwald, mangels anderweitiger unternehmerischer Beteiligungen kein herrschendes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG darstelle, eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG und § 37 Abs. 1 Alt. 4 WpÜG ermögliche. Darüber hinaus sei der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG zur Anwendung zu bringen, da die Absicht von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, die ATOSS-Beteiligung künftig nicht mehr direkt, sondern indirekt über die Antragstellerin, zu halten die einzige und zugleich eine i.S.d. § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG schutzwürdige Zielsetzung sei. Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die ATOSS Software AG, München, zu befreien, da der Antrag zulässig und begründet ist. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung konnte der Antrag nach § 37 Abs. 1 WpÜG auch bereits vor Kontrollerlangung gestellt werden. Denn der zeitnahe Kontrollerwerb ist durch die voraussichtlich am 06.12.2012 im Zuge des Abschlusses und taggleichen Vollzuges des Vertrages über die Einbringung und Übertragung in notarieller Form stattfindende Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) auf die Antragstellerin sehr wahrscheinlich. Die Antragstellerin wird mit Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, auf die Antragstellerin die unmittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. Die Antragstellerin wird mit der Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, auf die Antragstellerin die unmittelbare Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt ca. 50 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten wird. Auch Iiegt eine mit § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor, die es rechtfertigt, in § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG die tragenden Befreiungsgrunde zu erachten. Der beherrschende Einfluss, den Herr Andreas Obereder, Grünwald, gegenüber den außen stehenden Aktionären der Zielgesellschaft vergleichbar dem Einfluss einer beherrschenden Konzernobergesellschaft als (mittelbarer) Großaktionär der Zielgesellschaft ausübt, bleibt vor und nach Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin, die grundsätzlich wie eine Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns zu erachten ist, unverändert und findet seine Entsprechung auch in einer Betrachtung der Kontrollposition nach Maßgabe des WpÜG. Denn die letztendliche Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG wird durch die Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin nicht verändert. Im Ergebnis erfolgt auch nach Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin eine Zurechnung der sich aus diesen Aktien ergebenden ca. 50 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft auf Herrn Andreas Obereder, Grünwald. Derzeit hält Herr Andreas Obereder, Grünwald, die maßgeblichen 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte). Diese ca. 50 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden nach der Übertragung auf die Antragstellerin gernäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf Herrn Andreas Obereder, Grünwald, zugerechnet, da Herr Andreas Obereder, Grünwald, eine 100%ige Beteiligung an der Antragstellerin halt. Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG steht im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass eine konzerninterne Umstrukturierung wegen nicht vorhandener anderweitiger maßgeblicher unternehmerischer Beteiligungen im Sinne der §§ 15 ff. AktG seitens Herrn Andreas Obereder, Grünwald, nicht in Betracht kommt. Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG und die Berücksichtigung der Regelungssystematik zum beherrschenden Einfluss nach § 290 HGB bzw. nach den §§ 15 ff. AktG legen es jedoch nahe, im Rahmen einer Ermessenentscheidung nach § 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung zu erteilen. Denn das Recht der verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) ist maßgeblich für die §§ 291-328 AktG, welche dem Schutz der Minderheit und der Gläubiger dienen (vgl. Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), Vorb. § 15 Rn. 7). Unterliegt jedoch eine Person nicht den einschränkenden Pflichten aus §§ 15 ff., 291 ff. AktG, weil keine anderweitige Interessenbindung zu befürchten steht, so ist es für Zwecke des Übernahmerechts gerechtfertigt, die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG, welche in § 36 Nr. 3 WpÜG formal auf die Pflichten nach § 15 ff., 291 ff. AktG abstellt, erst recht demjenigen zu eröffnen, der den aktienrechtlichen Einschränkungen wegen fehlender Gefährdungslage nicht unterliegt. Diese Interessenlage ist dabei sowohl unter dem Aspekt der Art der Erlangung als auch der Beteiligungsverhältnisse (§ 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG) zu fassen, da die Besonderheit der Art der Erlangung gerade in der Vergleichbarkeit zur konzerninternen Umstrukturierung im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG liegt und die Beteiligungsverhältnisse insofern relevant sind, als dass § 36 Nr. 3 WpÜG wegen der aktienrechtlichen Eigenschaften (§ 15 ff. AktG) eines mittelbaren Aktionärs ausscheidet. Dagegen kam eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG nicht in Betracht. Der Sinn und Zweck dieses Befreiungsgrundes liegt insoweit darin, dass es dem Kontrollerwerber gerade nicht oder nicht ausschließlich darauf ankommt, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen, sondern die Kontrollerlangung die unvermeidbare Nebenfolge eines aus anderen Gründen erfolgten Erwerbs der Aktien bzw. Stimmrechte ist (Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, 1. Lfg. (2004), § 37, Rn. 37). Gemessen daran kommt es im Rahmen von § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG auch nicht auf die konkreten Absichten von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, an. Dagegen sind einzig die von der Antragstellerin verfolgten Ziele von Belang; nachdem der Zweck der Antragstellerin aber darin besteht, diejenigen Aktien der Zielgesellschaft zu halten, die bislang von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehalten werden, stellt sich die baldige Kontrollerlangung vorliegend aber gerade nicht als Nebenfolge eines aus anderen Gründen erfolgten Erwerbs der Aktien bzw. Stimmrechte dar. Vielmehr erscheint die Kontrollerlangung gerade als maßgebliche Zielsetzung, die von der Antragstellerin verfolgt wird, um ihrem Geschäftszweck gerecht zu werden. Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Befreiung und der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebotes ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebotes überwiegt. Die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebotes sind vorliegend als sehr gering anzusehen, da sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes. Die schlichte Umverteilung von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar gehalten, innerhalb eines Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als 30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und folglich die Kontrolle über diese Zielgesellschaft bereits innehatte, stellt keine nennenswerte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar. Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragstellerin, von der Durchführung eines zeit und kostenintensiven Angebotsverfahrens befreit zu werden. Die Antragstellerin stellt als neu aufgenommener Teil der Beteiligungsstruktur nur ein neues Zwischenglied der von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, ausgehenden Kontrolle über die Zielgesellschaft dar. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde auf einem bloßen formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine materielle Änderung der Rechtslage zu Grunde lag. Grünwald, 11. Dezember 2012 AOB Invest GmbH Ende der WpÜG-Meldung 11.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

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