Zielgesellschaft: ATOSS Software AG; Bieter: AOB Invest GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Zielgesellschaft: ATOSS Software AG; Bieter: AOB Invest GmbH
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf
Aktien der ATOSS Software AG, München
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Antragsteller AOB Invest GmbH,
geschäftsansässig Reinweg 2, 82031 Grünwald, im Hinblick auf die am 6.
Dezember 2012 eingetretene Kontrollerlangung über die ATOSS Software AG,
München, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der ATOSS
Software AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheides lautet wie folgt:
Für den Fall, dass die Antragstellerin infolge der Übertragung von
1.988.285 Aktien der ATOSS Software AG, München, von Herrn Andreas
Obereder, Grünwald, auf die Antragstellerin aufgrund des notariellen
Vertrages zwischen Herrn Andreas Obereder, Grünwald, und der
Antragstellerin über die Einbringung und Übertragung der 1.988.285 Aktien
der ATOSS Software AG, München, der voraussichtlich am 06.12.2012
geschlossen wird, die Kontrolle an der ATOSS Software AG, München, erlangt,
wird sie gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG von der Verpflichtung
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Zielgesellschaft ist die ATOSS Software AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in München. Das Grundkapital der Gesellschaft in
Hohe von EUR 3.976.568,00 ist eingeteilt in 3.976.568 auf den Inhaber
lautenden Stuckaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
EUR 1, je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN
DE0005104400 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.
An der Zielgesellschaft hält derzeit Herr Andreas Obereder, Grünwald,
1.988.285 Aktien (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte). Daneben hält Herr
Andreas Obereder, Grünwald, 100 % der Geschäftsanteile der Antragstellerin,
jedoch im Übrigen keine weiteren maßgeblichen Beteiligungen.
Die Antragstellerin ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, deren Zweck darin besteht, diejenigen Aktien der
Zielgesellschaft zu halten, die derzeit von Herrn Andreas Obereder,
Grünwald, gehalten werden. Herr Andreas Obereder, Grünwald, ist alleiniger
Geschäftsführer der Antragstellerin.
Im Zuge einer beabsichtigten Umstrukturierung ist geplant, die derzeit von
Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehaltenen 1.988.285 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) in die
Antragstellerin im Wege der Sachkapitalerhöhung als Einlage einzubringen
und an diese zu übertragen. Hierfür hat die Gesellschafterversammlung der
Antragstellerin am 15.02.2012 die vorgenannte Sachkapitalerhöhung und eine
entsprechende Änderung der Satzung der Antragstellerin beschlossen.
Voraussichtlich am 06.12.2012 wird zwischen Herrn Andreas Obereder,
Grünwald, und der Antragstellerin ein Vertrag über die Einbringung und
Übertragung der bislang von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehaltenen
1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der
Stimmrechte) in notarieller Form abgeschlossen, wonach Herr Andreas
Obereder, Grünwald, die vorgenannten Aktien der Zielgesellschaft mit
Wirkung zum selben Tage als geschuldete Einlage im Hinblick auf die
Sachkapitalerhöhung auf die Antragstellerin übertragen und in diese
einbringen soll.
Die Antragstellerin hat am 16.02.2012 beantragt, sie von den Pflichten des
§ 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG hinsichtlich der
Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG zu
befreien.
Zur Begründung führt die Antragstellerin u.a. an, dass eine mit der bei §
36 Nr. 3 WpÜG bestehenden Konstellation vergleichbare Regelungslage
vorliege, die aufgrund dessen, dass Herr Andreas Obereder, Grünwald,
mangels anderweitiger unternehmerischer Beteiligungen kein herrschendes
Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG darstelle, eine Befreiung nach § 37 Abs.
1 Alt. 1 WpÜG und § 37 Abs. 1 Alt. 4 WpÜG ermögliche. Darüber hinaus sei
der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG zur Anwendung zu bringen,
da die Absicht von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, die ATOSS-Beteiligung
künftig nicht mehr direkt, sondern indirekt über die Antragstellerin, zu
halten die einzige und zugleich eine i.S.d. § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG
schutzwürdige Zielsetzung sei.
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die ATOSS Software AG,
München, zu befreien, da der Antrag zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist zulässig.
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung konnte der Antrag nach § 37 Abs. 1
WpÜG auch bereits vor Kontrollerlangung gestellt werden. Denn der zeitnahe
Kontrollerwerb ist durch die voraussichtlich am 06.12.2012 im Zuge des
Abschlusses und taggleichen Vollzuges des Vertrages über die Einbringung
und Übertragung in notarieller Form stattfindende Übertragung der 1.988.285
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte) auf die
Antragstellerin sehr wahrscheinlich. Die Antragstellerin wird mit
Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50
% der Stimmrechte) von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, auf die
Antragstellerin die unmittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangen.
Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Voraussetzungen
für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG vorliegen und
das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse
der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot
überwiegt.
Die Antragstellerin wird mit der Übertragung der 1.988.285 Aktien der
Zielgesellschaft von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, auf die
Antragstellerin die unmittelbare Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da die Antragstellerin ab diesem
Zeitpunkt ca. 50 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten wird.
Auch Iiegt eine mit § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor, die es
rechtfertigt, in § 37 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 4 WpÜG die tragenden
Befreiungsgrunde zu erachten.
Der beherrschende Einfluss, den Herr Andreas Obereder, Grünwald, gegenüber
den außen stehenden Aktionären der Zielgesellschaft vergleichbar dem
Einfluss einer beherrschenden Konzernobergesellschaft als (mittelbarer)
Großaktionär der Zielgesellschaft ausübt, bleibt vor und nach Übertragung
der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin, die
grundsätzlich wie eine Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns
zu erachten ist, unverändert und findet seine Entsprechung auch in einer
Betrachtung der Kontrollposition nach Maßgabe des WpÜG. Denn die
letztendliche Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG wird durch die
Übertragung der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die
Antragstellerin nicht verändert. Im Ergebnis erfolgt auch nach Übertragung
der 1.988.285 Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin eine
Zurechnung der sich aus diesen Aktien ergebenden ca. 50 % der Stimmrechte
der Zielgesellschaft auf Herrn Andreas Obereder, Grünwald. Derzeit hält
Herr Andreas Obereder, Grünwald, die maßgeblichen 1.988.285 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 50 % der Stimmrechte). Diese ca. 50 %
der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden nach der Übertragung auf die
Antragstellerin gernäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf Herrn Andreas Obereder,
Grünwald, zugerechnet, da Herr Andreas Obereder, Grünwald, eine 100%ige
Beteiligung an der Antragstellerin halt.
Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG steht im
vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass eine konzerninterne
Umstrukturierung wegen nicht vorhandener anderweitiger maßgeblicher
unternehmerischer Beteiligungen im Sinne der §§ 15 ff. AktG seitens Herrn
Andreas Obereder, Grünwald, nicht in Betracht kommt.
Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG
und die Berücksichtigung der Regelungssystematik zum beherrschenden
Einfluss nach § 290 HGB bzw. nach den §§ 15 ff. AktG legen es jedoch nahe,
im Rahmen einer Ermessenentscheidung nach § 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung
zu erteilen.
Denn das Recht der verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) ist maßgeblich
für die §§ 291-328 AktG, welche dem Schutz der Minderheit und der Gläubiger
dienen (vgl. Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1,
3. Aufl. (2010), Vorb. § 15 Rn. 7). Unterliegt jedoch eine Person nicht den
einschränkenden Pflichten aus §§ 15 ff., 291 ff. AktG, weil keine
anderweitige Interessenbindung zu befürchten steht, so ist es für Zwecke
des Übernahmerechts gerechtfertigt, die Möglichkeit eines Antrags auf
Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG, welche in § 36 Nr. 3 WpÜG
formal auf die Pflichten nach § 15 ff., 291 ff. AktG abstellt, erst recht
demjenigen zu eröffnen, der den aktienrechtlichen Einschränkungen wegen
fehlender Gefährdungslage nicht unterliegt.
Diese Interessenlage ist dabei sowohl unter dem Aspekt der Art der
Erlangung als auch der Beteiligungsverhältnisse (§ 37 Abs. 1 Alt. 1 und
Alt. 4 WpÜG) zu fassen, da die Besonderheit der Art der Erlangung gerade in
der Vergleichbarkeit zur konzerninternen Umstrukturierung im Sinne des § 36
Nr. 3 WpÜG liegt und die Beteiligungsverhältnisse insofern relevant sind,
als dass § 36 Nr. 3 WpÜG wegen der aktienrechtlichen Eigenschaften (§ 15
ff. AktG) eines mittelbaren Aktionärs ausscheidet.
Dagegen kam eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG nicht
in Betracht. Der Sinn und Zweck dieses Befreiungsgrundes liegt insoweit
darin, dass es dem Kontrollerwerber gerade nicht oder nicht ausschließlich
darauf ankommt, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen,
sondern die Kontrollerlangung die unvermeidbare Nebenfolge eines aus
anderen Gründen erfolgten Erwerbs der Aktien bzw. Stimmrechte ist (Hecker,
in: Baums/Thoma, WpÜG, 1. Lfg. (2004), § 37, Rn. 37). Gemessen daran kommt
es im Rahmen von § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG auch nicht auf die konkreten
Absichten von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, an. Dagegen sind einzig die
von der Antragstellerin verfolgten Ziele von Belang; nachdem der Zweck der
Antragstellerin aber darin besteht, diejenigen Aktien der Zielgesellschaft
zu halten, die bislang von Herrn Andreas Obereder, Grünwald, gehalten
werden, stellt sich die baldige Kontrollerlangung vorliegend aber gerade
nicht als Nebenfolge eines aus anderen Gründen erfolgten Erwerbs der Aktien
bzw. Stimmrechte dar. Vielmehr erscheint die Kontrollerlangung gerade als
maßgebliche Zielsetzung, die von der Antragstellerin verfolgt wird, um
ihrem Geschäftszweck gerecht zu werden.
Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende
Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Befreiung und der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines
Pflichtangebotes ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der
Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen
Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebotes überwiegt.
Die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der
Abgabe eines Pflichtangebotes sind vorliegend als sehr gering anzusehen, da
sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation
ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über
das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes
Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes.
Die schlichte Umverteilung von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar
gehalten, innerhalb eines Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als
30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und
folglich die Kontrolle über diese Zielgesellschaft bereits innehatte,
stellt keine nennenswerte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar.
Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragstellerin, von
der Durchführung eines zeit und kostenintensiven Angebotsverfahrens befreit
zu werden. Die Antragstellerin stellt als neu aufgenommener Teil der
Beteiligungsstruktur nur ein neues Zwischenglied der von Herrn Andreas
Obereder, Grünwald, ausgehenden Kontrolle über die Zielgesellschaft dar.
Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde auf einem bloßen
formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine materielle Änderung der
Rechtslage zu Grunde lag.
Grünwald, 11. Dezember 2012
AOB Invest GmbH
Ende der WpÜG-Meldung
11.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart