14.10.2022 13:49:00
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Verfassungsgerichtshof prüft Coronahilfen erneut
Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass für Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, "finanzielle Maßnahmen" ergriffen werden können. Zu diesem Zweck wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung festgelegt werden.
Der VfGH hat Bedenken, dass die Abwicklung der COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte. Auch scheine es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu widersprechen, dass die COFAG bei ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegt, erklärte das Höchstgericht in der Pressemitteilung.
Weiters könnte das Gesetz zu den Coronahilfen gegen das Recht auf Eigentum, das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil die betroffenen Unternehmen nach dem Abbag-Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben. Ein bloßer Diskriminierungsschutz scheint zudem nicht auszureichen, weil die Finanzhilfen als Ersatz für die Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 anzusehen sein dürften, die behördlich durchsetzbar seien.
Der VfGH holt dazu nun eine Stellungnahme der Bundesregierung ein und nimmt danach Beratungen auf.
Einen früheren Antrag, in dem andere Gründe vorgebracht wurden, denen zufolge die Einrichtung der COFAG verfassungswidrig sei, hatte der VfGH im Dezember 2021 abgewiesen. Die Verfassungsrichter kamen damals zum Schluss, dass die COFAG weder gegen Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation verstößt.
pro/cgh
WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at
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