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WKN: 916529 / ISIN: US2786421030
02.07.2014 10:57:33
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UPDATE: Adidas macht bei Online-Beschränkungen einen Rückzieher
--Händler dürfen nun auch auf Online-Marktplätzen verkaufen
--Kartellamt hatte wettbewerbsrechtliche Bedenken
(NEU: Adidas-Kommentar)
Von Natali Schwab
Produkte des Sportartikelherstellers adidas können künftig auch auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay verkauft werden. Der Konzern habe seine Internet-Vertriebsbedingungen geändert, erklärte das Bundeskartellamt am Mittwoch. Das Verfahren gegen Adidas sei deshalb eingestellt worden.
Adidas hatte vor rund zwei Jahren den Verkauf im Internet erheblich eingeschränkt - so durften nur autorisierte Händler die Produkte mit den drei Streifen direkt an den Endkunden verkaufen. Dadurch wollte Adidas den Verkauf seiner Produkte kontrollieren - die Sportfachhändler hingegen wurden in ihren Verkaufsmöglichkeiten beschränkt. Denn dies bedeutete faktisch ein weitreichendes Verkaufsverbot über große Online-Marktplätze wie Ebay und Amazon Marketplace, aber auch Plattformen wie Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de.
Das Bundeskartellamt hatte nach einer ganzen Reihe von Beschwerden von Sportfachhändlern ein Verfahren eingeleitet. Im Zuge der Ermittlungen teilte die Behörde Adidas mit, sie hege schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken.
Adidas setzt daher jetzt auf einen Kurswechsel. "In den letzten zwei Jahren haben wir den stark wachsenden E-Commerce Markt im Sportartikelbereich und seine Veränderungen intensiv beobachtet. Dabei konnten wir feststellen, dass sich die Online-Aktivitäten unserer Händler weiterentwickelt haben", sagte eine Adidas-Sprecherin. Man habe sich entschieden, den Verkauf auf offenen Markplätzen zuzulassen, "wenn diese unsere qualitativen Kriterien für die Markenpräsentation erfüllen". Mit mehreren Anbietern von offenen Marktplätzen habe es bereits Gespräche gegeben.
Damit erfüllt Adidas ein wesentliches Kriterium des Bundeskartellamts. Zudem stellte der Sportartikelhersteller den autorisierten Händlern frei, Adidas-Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung zu verwenden.
Dies sei gerade für kleine und mittlere Sportfachhändler auch in Anbetracht rückläufiger Kundenfrequenzen eine wichtige Möglichkeit, ihren Kundenkreis zu erweitern, erklärte Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt. Auch die Verbraucher profitierten davon unmittelbar.
"Unsere Aufgabe ist es, in diesem dynamischen Umfeld Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten." Hersteller dürften bei der Auswahl ihrer Händler zwar bestimmte Qualitätsanforderungen stellen. "Nach europäischem wie deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Online-Handel weitgehend auszuschalten."
Das Verfahren gegen Adidas sowie das noch laufende Verfahren gegen den Konkurrenten Asics seien Pilotverfahren, da derzeit viele Markenhersteller vergleichbare Maßnahmen erwägen würden, erklärte Mundt.
Kontakt zum Autor: natali.schwab@wsj.comDSG/nas/jhe
(END) Dow Jones Newswires
July 02, 2014 04:27 ET (08:27 GMT)
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