Niederlassungsfreiheit 03.09.2020 14:13:48

EuGH: Vivendi darf bei Mediaset mit fast 30 Prozent einsteigen

EuGH: Vivendi darf bei Mediaset mit fast 30 Prozent einsteigen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag, dass die italienischen Gesetze, die Vivendi daran hindern, 28 Prozent des Kapitals des italienischen Konkurrenten zu erwerben, gegen europäisches Recht verstoßen. Die EU-Richter befanden, dass die italienische Gesetzgebung "ein verbotenes Hindernis für die Niederlassungsfreiheit darstellt" und auch nicht dem Schutz der Informationsvielfalt dient.

Der Rechtsstreit, in dem das Gericht in Luxemburg nun diese Entscheidung gefällt hat, geht auf das Jahr 2016 zurück, als Vivendi eine feindliches Übernahme für die vom ehemaligen italienischen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi gegründete Mediaset initiierte. Die Schwelle von 30 Prozent, bei der ein Anteilseigner den übrigen Aktionären ein Übernahmeangebot für ihre Anteile unterbreiten muss, wollte Vivendi nach eigenem Bekunden dabei nicht überschreiten. Größter Aktionär von Mediaset ist nach wie vor die Gesellschaft Fininvest, hinter der die Berlusconi-Familie steht.

Vivendi erwarb seinerzeit 28,8 Prozent des Aktienkapitals von Mediaset, was 29,94 Prozent der Stimmrechte entsprach. Mediaset beschuldigte den französischen Konzern daraufhin gegenüber der italienischen Regulierungsbehörde für Kommunikation, gegen die italienische Gesetzgebung zum Schutz der Informationsvielfalt zu verstoßen.

Die italienische Behörde erklärte 2017, Vivendi habe mit dem Erwerb der Anteile an Mediaset gegen nationales Recht verstoßen und müsse den Rechtsbruch beenden. Gegen die Entscheidung wurde bei einem italienischen Gericht Berufung eingelegt, das sich seinerseits an die europäische Justiz wandte, um den Fall zu klären.

Der EuGH kam in seinem Urteil am Donnerstag zu dem Schluss, dass das Gemeinschaftsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in der EU behindern oder weniger attraktiv machen könnte, wie es im italienischen Recht der Fall ist. Zwar könne ein Ziel von allgemeinem Interesse wie der Schutz der Information und des Medienpluralismus Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen. Dies treffe hier jedoch nicht zu, vielmehr mache die fragliche Richtlinie in Italien ein Erreichen dieses Zieles nicht möglich.

BRÜSSEL (Dow Jones)

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Bildquelle: ERIC PIERMONT/AFP/Getty Images

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