31.01.2022 20:45:38

Erneut demonstrierten Tausende gegen Corona-Auflagen

BERLIN (dpa-AFX) - Gegen die aktuellen Corona-Maßnahmen sind am Montagabend in zahlreichen Städten erneut Tausende Menschen auf die Straße gegangen.

In Rostock demonstrierten Hunderte Menschen trotz eines Verbots aller Demonstrationen. Nach Angaben der Polizei hatten sie sich in mehreren Gruppen von bis zu 70 Personen zusammengetan und zogen durch die Stadt. Mehrere Menschen wurden in Gewahrsam genommen, Beobachter berichteten von Böllerwürfen. Eine Sprecherin der Polizei bezeichnete die Lage zwischenzeitlich als angespannt.

In Pforzheim versammelten sich nach Polizeiangaben rund 5000 Kritiker der Corona-Politik, der Protest blieb friedlich. Unweit davon bildeten rund 500 Menschen eine Menschenkette als Zeichen für den Zusammenhalt während der Pandemie. In Lübeck beteiligten sich nach Polizeiangaben rund 1300 Menschen an einer friedlichen Demonstration gegen Corona-Beschränkungen und eine mögliche allgemeine Impfpflicht.

In Brandenburg gab es Demonstration gegen Corona-Auflagen in Cottbus, Potsdam, Eberswald, Fürstenberg und Neuruppin. In der Landeshauptstadt Potsdam zogen begleitet von Trillerpfeifen und Hupen Hunderte Menschen durch die Innenstadt, wie ein dpa-Reporter beobachtete. In drei Landkreisen nördlich von Berlin zählte die Polizei über 2000 Demonstranten, allein in Oranienburg waren es mehr als 1000. In Cottbus demonstrierten etwa 800 Menschen.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte es unterdessen ab, ein kommunales Verbot unangemeldeter Corona-"Spaziergänge" mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen am Montag den Eilantrag eines Mannes ab, der die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg zu Fall bringen wollte.

Sie ließen aber die Frage offen, ob ein vorsorgliches Versammlungsverbot mit der Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit vereinbar sein kann. Die Klärung bleibe dem Hauptverfahren vorbehalten, hieß es in dem Beschluss, der am Nachmittag veröffentlicht wurde. (Az. 1 BvR 208/22)./sem/DP/he

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