13.02.2015 15:10:13

DGAP-HV: NESCHEN AG

DGAP-HV: NESCHEN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2015 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Neschen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

13.02.2015 15:10

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Neschen AG

Bückeburg

Wertpapierkennnummer 502 130 ISIN DE 0005021307

Zusätzliche Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2015



Aufgrund eines Einberufungsverlangens der Aktionärin Vermögensverwaltung Erben Dr. Karl Goldschmidt GmbH ('VVG') hat die Gesellschaft zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2015 geladen. Die Einberufung zu dieser außerordentlichen Hauptversammlung einschließlich der von der VVG vorgeschlagenen Tagesordnung wurde am 6. Februar 2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die Gesellschaft nimmt das Einberufungsverlangen der VVG zum Anlass, der außerordentlichen Hauptversammlung die beiden nachfolgenden Satzungsänderungen (Tagesordnungspunkte 2-3) vorzuschlagen. Die von der VVG vorgeschlagene Satzungsänderung (siehe Bundesanzeiger vom 6. Februar 2015) wird zu Tagesordnungspunkt 1.

Tagesordnungspunkt 2: Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss

Zur Zeit steht der Gesellschaft kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Der Kreditgläubiger Sandton hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass angestrebt sei, den gesamten oder einen Teil des Kredits in Eigenkapital umwandeln zu wollen. Die Umwandlung der gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen von Sandton sowie von Forderungen weiterer Gläubiger in Eigenkapital ist ein möglicher Weg, um die langfristige Finanzierung des Unternehmens sicherzustellen und das Unternehmen von der hohen Schuldenlast zu befreien. Vor diesem Hintergrund soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Das Grundkapital soll gegen Forderungseinbringung, d.h. gegen Sacheinlage, erhöht werden. Hierdurch soll u.a. die Möglichkeit geschaffen werden, gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen - ganz oder teilweise - in Eigenkapital umzuwandeln.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 23. März 2016 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 6.562.500,00 durch Ausgabe von bis zu 6.562.500 neuen auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien gegen Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital').

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand wird den Ausgabepreis der neuen Aktien nach Maßgabe eines noch zu erstellenden Gutachtens gem. dem IDW-Standard 1 sowie weitere Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festlegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b) § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:

'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 23. März 2016 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR 6.562.500,00 durch Ausgabe von bis zu 6.562.500 neuen auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien gegen Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital').

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand wird den Ausgabepreis der neuen Aktien nach Maßgabe eines noch zu erstellenden Gutachtens gem. dem IDW-Standard 1 sowie weitere Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festlegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'



Tagesordnungspunkt 3: Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form und über die Anpassung der Satzung

Das Eigenkapital zum 31. Dezember 2013 beträgt EUR 0,873 Mio. Unter Berücksichtigung des vorläufigen, noch nicht testierten Jahresüberschusses 2014 i.H.v. ca. EUR 0,5 Mio. beträgt das derzeitige Eigenkapital somit rund EUR 1,3 Mio. Vor diesem Hintergrund soll das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 13.125.000,00 beträgt und in 13.125.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 eingeteilt ist, herabgesetzt werden. Der hierdurch frei werdende Betrag soll verwendet werden, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Das in 13.125.000 nennbetragslose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilte Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. EUR 13.125.000 wird um EUR 11.812.500 auf EUR 1.312.500, eingeteilt in 1.312.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 10:1, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

b) In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 4 Abs. 1 der Satzung mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.312.500 (in Worten: eine Millionen dreihundertzwölftausendfünfhundert Euro) und ist eingeteilt in 1.312.500 (in Worten: eine Millionen dreihundertzwölftausendfünfhundert) Stammaktien (Stückaktien).'



Für den Fall, dass die unter TOP 2 beschlossene Ergänzung der Satzung (Schaffung eines Genehmigten Kapitals) die erforderliche Mehrheit findet, wird der Vorstand angewiesen, die unter TOP 3 beschlossene Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung (Herabsetzung des Grundkapitals) erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn zuvor die unter TOP 2 beschlossene Ergänzung der Satzung (Schaffung eines Genehmigten Kapitals) in das Handelsregister eingetragen wurde.

Bericht des Vorstands zu Punkt 2 der Tagesordnung

Der Vorstand hat zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung über den Grund für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund der Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung zu erstatten. Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Neschen AG, Hans-Neschen-Straße 1, 31675 Bückeburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und wird auf Verlangen jedem Aktionär abschriftlich übersandt. Ferner ist der Bericht auch auf der Internetseite www.neschen.de/hv abrufbar. Der Bericht hat folgenden Inhalt:

'Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe des neu anzufügenden § 4 Abs. 3 der Satzung. Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. März 2016 einmalig oder mehrmals und bis zu insgesamt EUR 6.562.500,00 gegen Sacheinlage durch Ausgabe 6.562.500 neuer, auf den Inhaber lautender nennbetragsloser Stammaktien (Stückaktien) gemäß den Bestimmungen der §§ 202 ff. AktG zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der vorgeschlagene Erhöhungsbetrag von EUR 6.562.500,00 folgt den Vorgaben des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG, wonach der Nennbetrag des Genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft (EUR 13.125.000,00) nicht übersteigen darf.

Der Gläubiger Sandton hält derzeit einen Kredit mit einem nominellen Volumen von ca. EUR 24,3 Mio. zuzüglich eines 'Besserungsscheins' in Höhe von EUR 20 Mio. Die bestehende Finanzierungsstruktur ist derzeit weder liquiditäts- noch ergebnisseitig tragbar. Vor diesem Hintergrund hat Sandton der Gesellschaft mitgeteilt, dass angestrebt wird, den gesamten oder einen Teil des Kredits in Eigenkapital umzuwandeln. Deshalb plant die Gesellschaft, die Finanzverbindlichkeiten ganz oder zum Teil als Sacheinlage in neue Aktien der Gesellschaft, d.h. Eigenkapital, umzuwandeln. Bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Forderungseinbringung ist das Bezugsrecht der übrigen Aktionäre ausgeschlossen. Der Gesellschaft erwächst durch die Forderungseinbringung kein Nachteil, da die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Gewährleistet wird dies durch ein - noch zu erstellendes - Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nach Maßgabe des IDW-Standards 1. Vor diesem Hintergrund wird der für den 24. März 2015 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagen, auch über die für die Entschuldung erforderlichen Beschlüsse abzustimmen. Beschließt die Hauptversammlung den erforderlichen Kapitalschnitt (TOP 3) und das erforderliche Genehmigte Kapital gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss (TOP 2), soll im nächsten Schritt auf der Grundlage eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Maßgabe des IDW-Standards 1 das Wertverhältnis für die Umwandlung der Schulden in Eigenkapital bestimmt werden.

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.

Bückeburg, im Februar 2015

Der Vorstand'

Im Übrigen, insb. hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen, Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung etc., wird auf die im Bundesanzeiger vom 6. Februar 2015 erfolgte Bekanntmachung der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung aufgrund des Verlangens der Aktionärin VVG verwiesen.

Bückeburg, im Februar 2015

Neschen AG

Der Vorstand





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