15.07.2014 15:08:46

DGAP-HV: Maternus-Kliniken AG

DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2014 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

15.07.2014 15:08

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft



Berlin

Wertpapierkennnummer 604400

ISIN DE 0006044001

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein, zur

ordentlichen Hauptversammlung der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft

am Mittwoch, den 27. August 2014, um 11 Uhr, in der Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft jeweils zum 31. Dezember 2013, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2014'] zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4. Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken AG setzt sich gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Mit Wirkung spätestens zum Ablauf des 05. Juni 2014 hat Herr Axel Hölzer sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Herr Hölzer war von der Hauptversammlung am 24. August 2012 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Anstelle von Herrn Hölzer hat das Amtsgericht Berlin mit Beschluss vom 07. Juli 2014 Herrn Michael Thanheiser zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Es soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, Herrn Thanheiser nunmehr durch Beschluss der Hauptversammlung für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Herrn Hölzer zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu beschließen:

Herr Michael Thanheiser, wohnhaft Neustadt, Diplom-Ökonom, Geschäftsführer der CURA Kurkliniken Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH, Hamburg, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, längstens jedoch für vier Jahre, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt.

Herr Thanheiser gehört keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) an.

5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischen-finanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2015 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.

II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum Ablauf des 21. August 2014 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es einer Bescheinigung des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass der Aktionär zu Beginn des 6. August 2014 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft ist. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 21. August 2014 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach form- und fristgerechter Anmeldung einschließlich Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts').

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierzu das Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Außerdem können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2014'] zur Verfügung steht ('Vollmacht an Dritte').

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Investor Relations Französische Str. 53-55 10117 Berlin Telefax: +49 (0) 30 65 79 80 650 E-Mail: HV2014@maternus.de

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine Weisung erteilen, wird sich der Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Ferner können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab der Bekanntmachung der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2014'] zur Verfügung steht ('Vollmacht und Weisung').

Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft samt Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 26. August 2014 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR des Grundkapitals erreichen (entsprechend 200.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Maternus-Kliniken AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 27. Juli 2014 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse:

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Vorstand Französische Str. 53-55 10117 Berlin

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG).

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2014'] veröffentlicht.

Gegenanträge (§ 126 Abs. 1 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder einen Vorschlag zur Wahl eines anderen Aufsichtsratsmitglieds oder eines anderen Abschlussprüfers zu unterbreiten. Anders als Gegenanträge brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse spätestens bis zum Ablauf des 12. August 2014 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (im Falle eines Gegenantrags) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung vorbehaltlich § 126 Abs. 2 AktG über die Internetseite [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2014'] zugänglich gemacht. Vorschläge zur Wahl eines anderen Aufsichtsratsmitglieds brauchen auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf, den Wohnort des Kandidaten oder die Angaben zur Mitgliedschaft des Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthält.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft Investor Relations Französische Str. 53-55 10117 Berlin Telefax: +49 (0)30 65 79 80 650 E-Mail: HV2014@maternus.de

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/ hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2014'].

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 52.425.000,00 EUR und ist eingeteilt in 20.970.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht der Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und beträgt demnach zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 20.970.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2014'] zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Berlin, im Juli 2014

Maternus-Kliniken AG

Der Vorstand





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