17.04.2015 15:09:25

DGAP-HV: Mainova AG

DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2015 in im Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

17.04.2015 15:09

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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MAINOVA AKTIENGESELLSCHAFT

FRANKFURT AM MAIN

- ISIN DE0006553464 - - WKN 655 346 -

- ISIN DE0006553407 - - WKN 655 340 -



Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 27. Mai 2015, 10:00 Uhr,

im Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns nebst dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.

Die vorgenannten Unterlagen werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung veröffentlicht und in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

5. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Ewald Woste, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Thüga Aktiengesellschaft, München, legte mit Wirkung zum 31. Oktober 2014 sein Amt als Mitglied und 2. Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft nieder. Herr Bernd Rudolph, ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, München, legte mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft nieder. An ihrer Stelle hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Registergericht - auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft am 22. Januar 2015 Herrn Dr. Christof Schulte und Herrn Dr. Matthias Cord zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 ist die jeweilige Bestellung befristet bis zum Ablauf der nächsten und damit der bevorstehenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft.

Herr Thomas Raasch, Leiter des Bereichs Finanzwirtschaft der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH und Geschäftsführer der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH, Frankfurt am Main, legte ebenfalls mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft nieder. An seiner Stelle wurde Frau Michaela Wanka, Schriesheim, am 12. März 2015 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - Registergericht - auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Auch diese Bestellung ist entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 befristet bis zum Ablauf der nächsten und damit der bevorstehenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft.

Daher ist die Wahl von drei Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung, soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist statthaft. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a)-c) aufgeführten Personen jeweils für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 27. Mai 2015 für die verbleibende Amtszeit der Herren Woste, Rudolph und Raasch, also jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

a) Herrn Dr. Christof Schulte, Mitglied des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, München,

b) Herrn Dr. Matthias Cord, Mitglied des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, Helmstedt,

c) Frau Michaela Wanka, Unternehmensberaterin und Business Coach, Schriesheim.



Die Mandate der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 aufgeführt.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 wird Folgendes erklärt:

Herr Dr. Christof Schulte und Herr Dr. Matthias Cord sind Mitglieder des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, die mit rund 24,5% am Grundkapital der Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist.

Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Mainova Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat hat Herrn Dr. Christof Schulte als Nachfolger für Herrn Ewald Woste zum 2. Stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Im Falle seiner Wahl soll diese Wahl bestätigt werden.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00 eingeteilt in 5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Davon lauten 5.499.296 auf den Namen und 60.704 auf den Inhaber. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Mittwoch, 20. Mai 2015, 24:00 Uhr, anmelden:

Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Mittwoch, 20. Mai 2015, 24:00 Uhr, zusätzlich zu der Anmeldung ein von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher Sprache erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes übermittelt werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist Mittwoch, 6. Mai 2015, 0:00 Uhr, zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Inhaberaktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Inhaberaktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung bzw. die Berechtigung zum Erhalt der Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre. Maßgeblich für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.

Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte sind demgemäß neben der vorgenannten Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene Aktienbestand maßgeblich.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von diesem möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: mainova-hv2015@computershare.de

Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine oder keine eindeutigen Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens Dienstag, den 26. Mai 2015, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein:

Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung auch ein unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht oder eine dort eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 26. April 2015, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Mainova Aktiengesellschaft Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten Solmsstraße 38 60486 Frankfurt am Main

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien ist oder sind und dass er oder sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten wird bzw. werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt zum Nachweis die Eintragung im Aktienregister.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Information zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind nur zugänglich zu machen, wenn sie ausschließlich an die nachfolgend angegebene Adresse gerichtet und spätestens am Dienstag, 12. Mai 2015, 24:00 Uhr, zugegangen sind:

Mainova Aktiengesellschaft Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten Solmsstraße 38 60486 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 213-83020 E-Mail: hv2015@mainova.de

Unter der vorstehend angegebenen Adresse rechtzeitig zugegangene Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Kandidaten sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht der Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung).

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 17. April 2015 bekannt gemacht worden.

Frankfurt am Main, im April 2015

Mainova Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat)

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind wie nachfolgend angegeben Mitglied in

a) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

b) vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Konzernmandate gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG sind mit (K), der Vorsitz in einem der vorgenannten Gremien ist mit (V), der stellvertretende Vorsitz ist mit (stv V) gekennzeichnet.

Herr Dr. Christof Schulte, Mitglied des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, München

a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

* N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg

* Stadtwerke Essen Aktiengesellschaft, Essen

* SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG, Kaiserslautern (stv V)

* WEMAG AG, Schwerin (V)

b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

* Aretz GmbH & Co. KG, Krefeld

* Aqua Engineering GmbH, Selb

* badenova AG & Co. KG, Freiburg im Breisgau

* Energie- und Wassergesellschaft mbH, Wetzlar

* Energie Südbayern GmbH, München

* Energie Waldeck-Frankenberg GmbH, Korbach (stv V)

* Energieversorgung Limburg GmbH, Limburg

* Energieversorgung Sylt GmbH, Westerland (Sylt)

* Erdgas schwaben gmbh, Augsburg

* EVI Energieversorung Hildesheim GmbH & Co. KG, Hildesheim

* Harz Energie GmbH & Co. KG, Osterode am Harz

* Stadtwerk Tauberfranken GmbH, Bad Mergentheim (stv V)

* SYNECO GmbH & Co. KG, München

* Thüga Assekuranz Services München Versicherungsmakler GmbH, München (V)

* Thüga Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG, München

Herr Dr. Matthias Cord, Mitglied des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, Helmstedt

a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

* Energieversorgung Mittelrhein AG, Koblenz

* N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg

* Stadtwerke Hannover Aktiengesellschaft, Hannover

* Städtische Werke Aktiengesellschaft, Kassel

* WEMAG AG, Schwerin

b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

* Energie Südbayern GmbH, München

* Energieversorgung Limburg GmbH, Limburg (stv V)

* EKO2 GmbH, Koblenz

* Energie- und Wassergesellschaft mbH, Wetzlar (stv V)

* erdgas schwaben gmbh, Augsburg

* Gasversorgung Lahn-Dill GmbH, Wetzlar (stv V)

* Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH, Jena

* Stadtwerke Frankenthal GmbH, Frankenthal (stv V)

* Stadtwerke Homburg GmbH, Homburg (stv V)

* Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH, Neuss

* Städtische Werke Energie + Wärme GmbH, Kassel

* Städtische Werke Netz + Service GmbH, Kassel

* Stadtwerke Zweibrücken GmbH, Zweibrücken (stv V)

* SYNECO GmbH & Co. KG, München

* Zwickauer Energieversorgung GmbH, Zwickau (stv V)

Frau Michaela Wanka, Unternehmensberaterin und Business Coach, Schriesheim

a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine





17.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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