29.03.2016 15:07:41

DGAP-HV: Lechwerke AG

DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2016 in LEW Business Club der WWK ARENA, Bürgermeister-Ulrich-Str. 90, 86199 Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Lechwerke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

29.03.2016 15:07

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Lechwerke AG

Augsburg

International Securities Identification Number (ISIN): DE0006458003

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am



MITTWOCH, 11. MAI 2016, 10:00 UHR

im LEW Business Club der WWK ARENA, Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Lechwerke AG zum 31. Dezember 2015 und des Lageberichts für die Lechwerke AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2. Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2015 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 2,60 EUR je = 92.156.064,00 Stückaktie EUR

Gewinnvortrag auf neue Rechnung = 95.398,84 EUR

Bilanzgewinn = 92.251.462,84 EUR

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2015 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2015 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Stuttgart,



zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

6. Änderungen von § 2 (Unternehmensgegenstand), § 12 (Aufsichtsratsvergütung), § 18 (Niederschrift) und § 21 (Geschäftsjahr) der Satzung der Gesellschaft

a) Änderung von § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand)

§ 2 der Satzung beschreibt den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft. Aufgrund von verschiedenen Entwicklungen in den Geschäftsbereichen der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen soll der Unternehmensgegenstand angepasst werden. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 (alt) soll gestrichen werden, da im Jahr 2015 die Beteiligung an der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH verkauft und das Geschäftsfeld der Abfall- und Abwasserentsorgung aufgegeben wurde. Im Bereich Telekommunikation ist die Lechwerke AG über ihre Tochtergesellschaft LEW TelNet GmbH aufgrund der technischen Weiterentwicklung und geänderten Kundenbedürfnisse zwischenzeitlich auch im IT-Bereich tätig; dies soll in § 2 Absatz 1 Ziffer 3 klarstellend ergänzt werden. Zur Vermeidung von Dopplungen, die ansonsten in Folge der Ergänzung von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 entstehen würden, sollen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik in § 2 Absatz 1 Ziffer 4 gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 2 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'Gegenstand des Unternehmens ist

1. die Beschaffung und gewerbliche Nutzung von Energien, insbesondere Erzeugung, Bezug, Abgabe und Verteilung von elektrischer Energie, Gas, Wärme sowie Wasser, sowie die Erbringung und Vermarktung von Dienstleistungen auf diesen Gebieten,

2. der Bau und Betrieb von Bergbahnen und Skiliften, jeweils mit Nebenbetrieben sowie Freizeitanlagen,

3. die Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen der Telekommunikation und Informationstechnologie sowie die Erbringung und Vermarktung von Dienstleistungen auf diesen Gebieten,

4. die Erbringung und Vermarktung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Umwelttechnik sowie der kaufmännischen Unterstützungs- und Servicefunktionen.'

b) Änderung von § 12 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung)

In § 12 der Satzung ist die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Da der bis zur Hauptversammlung am 6. Mai 2015 bestehende Prüfungsausschuss von dem neu konstituierten Aufsichtsrat nicht mehr gebildet wurde und somit seitdem kein Prüfungsausschuss mehr besteht, sollen die Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gestrichen und die Regelungen zur zusätzlichen Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats insgesamt neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft werden als Sätze 2 und 3 des § 12 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst:

'Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Ausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von 3.000 EUR, sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Jahr tätig geworden ist. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats in mehreren Ausschüssen tätig, erhält er die zusätzliche jährliche Vergütung nur einmal.'

In dem bisherigen § 12 Absatz 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter 'und Vorsitzen' sowie in dem bisherigen § 12 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft die Wörter 'oder den Vorsitz in einem Ausschuss' gestrichen.

Die bisherigen Absätze 3 bis 6 des § 12 der Satzung der Gesellschaft sind künftig die Absätze 2 bis 5 des § 12 der Satzung der Gesellschaft.

c) Änderung von § 18 der Satzung (Niederschrift)

In § 18 Absatz 2 Satz 1 der Satzung ist bislang geregelt, dass über die Beschlüsse der Hauptversammlung ein notarielles Protokoll geführt wird. Nach der gesetzlichen Regelung in § 130 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz genügt bei nichtbörsennotierten Gesellschaften eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die bisherige Regelung in § 18 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Lechwerke AG zu streichen und die bisherige Regelung in § 18 Absatz 2 Satz 5 der Satzung anzupassen, so dass die Gesellschaft von der vorgenannten gesetzlichen Erleichterung Gebrauch machen kann, soweit dies zweckmäßig ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 18 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird gestrichen.

In dem bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter 'Dem Protokoll' durch die Wörter 'Der über die Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (Protokoll)' ersetzt.

Der bisherige § 18 Absatz 2 Satz 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'Eine öffentlich beglaubigte, in dem Fall, dass das Protokoll nicht notariell aufgenommen wird, eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift des Protokolls und seiner Anlagen ist unverzüglich nach der Hauptversammlung von dem Vorstand zum Handelsregister einzureichen.'

Die bisherigen Sätze 2 bis 5 des § 18 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft sind künftig die Sätze 1 bis 4 des § 18 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft.

d) Änderung von § 21 der Satzung (Geschäftsjahr)

Das bislang in § 21 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft noch formulierte Rumpfjahr ('Für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingeführt') ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird gestrichen.

FREIWILLIGE HINWEISE FÜR AKTIONÄRE

Nach § 121 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist die Gesellschaft als nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft in der Einberufung zur Angabe der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie nach weiteren Vorgaben des Aktiengesetzes und der Satzung zur Angabe einiger der unten stehenden Adressen verpflichtet. Soweit die nachfolgenden Hinweise darüber hinausgehen, erfolgen die Angaben freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

GESAMTZAHL DER Aktien UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 35.444.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben, die 35.444.640 Stimmrechte gewähren.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 4. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse

Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg

oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10

oder per E-Mail: investor-relations@lew.de

bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn des 20. April 2016 (d. h. 00:00 Uhr MESZ, 'Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 4. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES DRITTEN

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte', gekennzeichnet mit A), die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, von seinem depotführenden Institut zugesandt wird. Wir bitten, das ausgefüllte Vollmachtsformular durch die bevollmächtigte Person zusammen mit der Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorlegen zu lassen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, dass sie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermitteln:

investor-relations@lew.de

BEVOLLMÄCHTIGUNG DES STIMMRECHTSVERTRETERS DER GESELLSCHAFT

Außerdem bieten wir unseren Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der Lechwerke AG benannten Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit B) oder des auf der Internetseite der Gesellschaft (www.lew.de) bereitgehaltenen Formulars erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Vollmachtsformular bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2016 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln, andernfalls werden Vollmacht und Stimmrechtsweisungen nicht berücksichtigt:

Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg

oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10

oder per E-Mail: investor-relations@lew.de

Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auf der Internetseite der Gesellschaft über www.lew.de abrufbar und können unter investor-relations@lew.de angefordert werden.

Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich ferner bei den Abstimmungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesem an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines Dritten oder des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

ANGABE DER RECHTE DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABSATZ 2, 126 ABSATZ 1, 127, 131 ABSATZ 1 DES AKTIENGESETZES

ERGÄNZUNGSVERLANGEN (§ 122 ABSATZ 2 DES AKTIENGESETZES)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 16. April 2016, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 122 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung und § 26 h Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz).

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:

Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg

oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an: investor-relations@lew.de.

ANTRÄGE VON AKTIONÄREN (§ 126 ABSATZ 1 DES AKTIENGESETZES)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 26. April 2016, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite www.lew.de zugänglich gemacht.

In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lew.de beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:

Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg

oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10

oder per E-Mail: investor-relations@lew.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN (§ 127 DES AKTIENGESETZES)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu machen.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 26. April 2016, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite www.lew.de zugänglich gemacht.

Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 des Aktiengesetzes).

Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lew.de beschrieben.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg

oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10

oder per E-Mail: investor-relations@lew.de

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

AUSKUNFTSRECHT DES AKTIONÄRS (§ 131 ABSATZ 1 DES AKTIENGESETZES)

Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes).

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.lew.de.

HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lew.de abrufbar.

Augsburg, im März 2016

Lechwerke AG

Dr. Markus Litpher Mitglied des Vorstands

Norbert Schürmann Mitglied des Vorstands





29.03.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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