24.08.2016 12:35:40

DGAP-Adhoc: Fabasoft AG: Beschwerde bezüglich Ausschreibung über Dienstleistungsautrag der Schweizerischen Bundeskanzlei WTO GEVER zurückgewiesen

Fabasoft AG: Beschwerde bezüglich Ausschreibung über Dienstleistungsautrag der Schweizerischen Bundeskanzlei WTO GEVER zurückgewiesen

Fabasoft AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Öffentliche Ausschreibung

24.08.2016 12:36

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt

durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Die Fabasoft Schweiz AG, eine 100 % Tochtergesellschaft der Fabasoft AG mit

dem Sitz in Linz, hat an einer Ausschreibung der Schweizerischen

Bundeskanzlei für den Dienstleistungsauftrag (1432) 104 WTO GEVER mit einem

ungefähren Volumen von CHF 67,0 Mio. bei einer Laufzeit von 12-14

Jahren, wobei sich das Volumen nicht linear auf diesen Zeitraum verteilt,

sondern in den Jahren bis 2018 wertmäßig ca. die Hälfte der beauftragen

Leistungen anfallen werden, teilgenommen. Dieses Volumen ergibt sich aus

der Verpflichtungskreditbotschaft an das Schweizerische Parlament, mit dem

der Auftraggeber das Projekt ausfinanziert erachtet.

Wie durch Ad-hoc-Meldung am 27.05.2015 bekannt gemacht, hat der

Auftraggeber Fabasoft Schweiz den Zuschlag nicht erteilt und Fabasoft

Schweiz hat gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim Schweizerischen

Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Beschwerde ist

ohne mündliche Verhandlung ergangen und wurde heute zugestellt.

Der Beschwerde wurde keine Folge gegeben und die Zuschlagsentscheidung

bestätigt, sodass Fabasoft der Zuschlag nicht erteilt worden ist.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist noch nicht

rechtskräftig und kann von Fabasoft Schweiz binnen 30 Tagen mittels

Rechtsmittel an das Bundesgericht angefochten werden. Fabasoft plant nach

erster Beratung nicht, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen,

so dass damit zu rechnen ist, dass die Entscheidung rechtskräftig wird.

Fabasoft wird sich aber bis zum Ende der Rechtsmittelfrist am 23.09.2016

noch fachkundigen Rat einholen.

Fabasoft geht mit heutigem Informationsstand davon aus, dass in den Jahren

bis einschließlich 2017 signifikante Leistungen aus bestehenden

Auftragsverhältnissen, insbesondere auch aus Dauerschuldverhältnissen,

weiter erbracht werden können. Fabasoft hat in den vergangenen Monaten

erfreuliches Neugeschäft mit der Schweizerischen Bundesverwaltung in

Bereichen, die nicht von der Ausschreibung betroffen sind, erlangen können.

Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Geschäft der Fabasoft

Schweiz AG mit der Schweizerischen Bundesverwaltung rückläufig wird.

Fabasoft AG (ISIN AT0000785407; WKN 922985; Bloomberg Code FAA GY; Reuters

Code FAAS.DE)

Linz, 24. August 2016

Leopold Bauernfeind, Mitglied des Vorstandes

E-Mail: Leopold.Bauernfeind@fabasoft.com, Telefon: +43 732 60 61 62

24.08.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Fabasoft AG

Honauerstraße 4

4020 Linz

Österreich

Telefon: +43 732-606162-0

Fax: +43 732-606162-609

E-Mail: leopold.bauernfeind@fabasoft.com

Internet: www.fabasoft.com

ISIN: AT0000785407

WKN: 922985

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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