04.10.2013 01:00:10
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DGAP-Ad hoc: International Minerals Corp.
International Minerals Corp. / Schlagwort(e): Stellungnahme
04.10.2013 01:00
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
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Stellungnahme des Verwaltungsrates der International Minerals Corporation
zu deren Gesuch vom 13. September 2013 an die Übernahmekommission
betreffend der übernahmerechtlichen Qualifikation und Behandlung eines Plan
of Arrangement nach kanadischem Recht, wonach gewisse Aktiven und Passiven
in eine neue Gesellschaft abgespalten und die verbleibende International
Minerals Corporation von einer Tochtergesellschaft der Hochschild Mining
plc erworben werden soll.
Der Verwaltungsrat der International Minerals Corporation, Whitehorse,
Yukon Territory, Kanada ('IMZ'), hat die Übernahmekommission am 13.
September 2013 ersucht festzustellen, dass ein Plan of Arrangement nach
kanadischem Recht, wonach gewisse Aktiven und Passiven der IMZ in eine neue
Gesellschaft abgespalten und die verbleibende IMZ von HOC Holdings Canada
Inc., einer indirekten Tochtergesellschaft der Hochschild Mining plc,
London, England ('Hochschild'), erworben werden soll, kein öffentliches
Kaufangebot gemäss Art. 2 lit. e BEHG darstellt und dass für die damit
beabsichtigte Transaktion keine Angebotspflicht gemäss Art. 32 BEHG
besteht. Eventualiter wurde beantragt, gemäss Art. 22 Abs. 1bis BEHG auf
die Anwendung des Schweizer Übernahmerechts zu verzichten bzw. eine
Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren. Der Verwaltungsrat nimmt dazu
wie folgt Stellung:
1. AUSGANGSLAGE
IMZ ist eine nach dem Recht des Yukon Territory, Kanada, organisierte und in Whitehorse, Yukon Territory, Kanada, domizilierte Corporation. IMZ ist im Bereich der Förderung und dem Abbau von Gold- und Silbervorkommen in Südamerika (Peru) sowie in den USA (Nevada) tätig. Das Kapital der IMZ besteht aus einer unlimitierten Anzahl Aktien (common shares). Derzeit sind insgesamt 117'636'376 Aktien ausgegeben; weitere 3'198'400 Aktien werden im Fall der Ausübung von ausstehenden Optionen ausgegeben. Die Aktien der IMZ sind an der Toronto Stock Exchange und an der SIX Swiss Exchange kotiert. Ausserdem ist IMZ in den Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen einbezogen.
HOC Holdings Canada Inc. ist eine hundertprozentige Tochter der Inmaculada Holdings S.A.C., die ihrerseits zu hundert Prozent durch Hochschild gehalten wird. Hochschild ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte und in London, England, domizilierte Public Limited Company. Hochschild ist im Bereich der Förderung und dem Abbau von Edelmetallen tätig. Die Aktien von Hochschild sind an der London Stock Exchange kotiert.
IMZ und Hochschild betreiben über eine gemeinsame Joint Venture-Gesellschaft zwei Gold- und Silber-Minenprojekte in Peru. Eigentümerin der beiden Minenprojekte ist die peruanische Minera Suyamarca S.A.C., an der Hochschild zu 60% und IMZ zu 40% beteiligt sind.
2. GEPLANTE TRANSAKTION
Die beabsichtigte Transaktion sieht vor, dass sämtliche Aktiven und Passiven von IMZ mit Ausnahme ihrer peruanischen Beteiligungen und deren peruanischen Minenprojekte in eine nach kanadischem Recht organisierte und in British Columbia, Kanada, domizilierte neue Gesellschaft ('SpinCo') abgespalten und Hochschild durch ihre indirekte Tochtergesellschaft HOC Holdings Canada Inc. sämtliche Aktien der verbleibenden IMZ erwerben wird, wobei die IMZ Aktionäre (mit Ausnahme von Hochschild) für jede Aktie der IMZ einen Barbetrag in Höhe von USD 2.38 sowie eine Aktie der SpinCo erhalten sollen. SpinCo wird nach Vollzug der Transaktion, mit Ausnahme der peruanischen Tochtergesellschaften von IMZ und deren peruanischen Minenprojekte, sämtliche Aktiven und Passiven von IMZ halten und ein identisches Aktionariat aufweisen wie die heutige IMZ. Mit Vollzug der beabsichtigten Transaktion soll IMZ, dannzumal eine 100% Tochtergesellschaft von Hochschild, von der Toronto Stock Exchange sowie der SIX Swiss Exchange dekotiert werden; zudem soll der Einbezug von IMZ in den Freiverkehr verschiedener deutschen Börsen beendet werden. Eine Bedingung der beabsichtigten Transaktion ist die Zulassung der SpinCo-Aktien zum Handel an der Toronto Stock Exchange.
Zusammengefasst werden die bisherigen Aktionäre der IMZ auch nach Vollzug der beabsichtigten Transaktion über die kotierte SpinCo an sämtlichen Aktiven und Passiven von IMZ mit Ausnahme der peruanischen Tochtergesellschaften und deren peruanischen Minenprojekte beteiligt sein. Nach Vollzug der beabsichtigten Transaktion wird IMZ nur noch die Beteiligungen an den peruanischen Tochtergesellschaften und deren peruanischen Minenprojekte umfassen und im vollständigen Eigentum von Hochschild stehen.
Rechtlich ist die beabsichtigte Transaktion als Plan of Arrangement gemäss Section 195 des Business Corporation Act des Yukon Territory, Kanada, strukturiert. Die gesamte Transaktion wird sowohl einem kanadischen Gericht (Supreme Court of Yukon) als auch den Aktionären von IMZ und Hochschild zur Genehmigung unterbreitet. Die Zustimmung durch die Aktionäre der IMZ bedarf dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie einer einfachen Mehrheit der abstimmenden Minderheitsaktionäre (das heisst von allen abstimmenden Aktionären mit Ausnahme von Hochschild, ihrer Gruppengesellschaften und weiteren verbundenen Personen). Im Hinblick auf die Generalversammlung wird den Aktionären der IMZ ein Information Circular zugestellt, welches unter anderem eine Bewertung der vom Plan of Arrangement betroffenen Beteiligungspapiere samt Fairness Opinion eines qualifizierten und unabhängigen Gutachters enthalten wird.
Falls die Transaktion vom Gericht sowie von den Aktionären genehmigt wird, wird sie in einem Akt (uno actu) umgesetzt. Aktientausch und Übertragung der Aktien erfolgen für alle Aktionäre automatisch und zwingend. Aktionäre, die mit den Bedingungen der Transaktion nicht einverstanden sind, können sogenannte Dissent Rights ausüben und anstelle der im Plan of Arrangement definierten Abfindung die Auszahlung eines gerichtlich festgesetzten fairen Marktwerts verlangen.
Die Struktur eines Plan of Arrangement gemäss Section 195 des Yukon Business Corporation Act wurde in erster Linie deshalb gewählt, weil er für die Aktionäre steuerlich am günstigsten ist.
3. STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSRATES
Der Verwaltungsrat von IMZ unterstützt das Gesuch einstimmig. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
a) Ein Plan of Arrangement stellt kein öffentliches Kaufangebot gemäss Art. 2 lit. e BEHG dar, sondern einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang nach kanadischem Recht. Bei einem Plan of Arrangement erfolgt der Entscheid über das Zustandekommen der Transaktion nicht durch Annahme oder Ablehnung eines Angebotes durch den einzelnen Aktionär, sondern durch kollektive Entscheidungsfindung in der Generalversammlung.
b) Das anwendbare kanadische Recht gewährleistet einen mit dem schweizerischen Übernahmerecht vergleichbaren Schutz der Anleger. Die Aktionäre sind stark in den Prozess eingebunden und durch diverse Schutzmechanismen gegen missbräuchliches Verhalten geschützt. Insbesondere erfolgt von Gesetzes wegen eine gerichtliche Prüfung der Angemessenheit und Fairness der Transaktion und die Transaktion muss von den Aktionären der IMZ in einer Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr genehmigt werden. Ausserdem können Aktionäre, die trotz der gerichtlichen Prüfung nicht mit den Bedingungen einverstanden sind, die Auszahlung eines vom zuständigen Gericht festgesetzten fairen Marktwerts verlangen.
c) Der Verwaltungsrat erachtet die im Plan of Arrangement vorgesehene Abfindung als fair und empfiehlt den Aktionären, der Transaktion in der Generalversammlung zuzustimmen. Die beabsichtigte Transaktion kommt jedoch nur zustande, wenn das Gesuch gutgeheissen wird. Die beabsichtigte Transaktion steht unter anderem unter den Bedingungen, dass (i) rechtskräftig festgestellt wird, dass der Plan of Arrangement kein öffentliches Kaufangebot gemäss Art. 2 lit. e BEHG darstellt oder - eventualiter - er gestützt auf Art. 22 Abs. 1bis BEHG rechtskräftig von der Anwendung des Schweizer Übernahmerechts ausgenommen wird, und dass (ii) rechtskräftig festgestellt wird, dass die beabsichtigte Transaktion für Hochschild keine Angebotspflicht gemäss Art. 32 BEHG auslöst oder - eventualiter - Hochschild für die beabsichtigte Transaktion rechtskräftig eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt wird.
4. ABSICHTEN DER AKTIONÄRE MIT MEHR ALS 3% DER STIMMRECHTE
Hochschild hält derzeit 3.19% aller ausgegebenen IMZ Aktien (Schwelle von 3% vor dem 1. Mai 2013 überschritten). Die Absichten von Hochschild ergeben sich aus der in Ziffer 2 beschriebenen Transaktion. Hochschild hat mit Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der IMZ, die insgesamt rund 2.36% aller ausgegebenen IMZ Aktien halten, Stimmrechtsvereinbarungen abgeschlossen, worin sich diese verpflichten, ihr Stimmrecht in der Generalversammlung zugunsten der beabsichtigten Transaktion auszuüben. Hochschild beabsichtigt, nach Möglichkeit weitere Stimmrechtsvereinbarungen mit Aktionären der IMZ abzuschliessen.
Dem Verwaltungsrat sind keine weiteren Absichten von Aktionären oder Aktionärsgruppen mit einem Stimmrechtsanteil von über 3% bekannt.
5. POTENTIELLE INTERESSENKONFLIKTE
Der Verwaltungsrat setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: Stephen J. Kay (Präsident), John W. W. Hick, Rod C. McKeen, Jorge Paz Durini, Gabriel Bianchi, Michael Smith, Axel Schweitzer. Die oberste Geschäftsleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: Stephen J. Kay (Chief Executive Officer and Executive Director), Scott M. Brunsdon (Chief Financial Officer), Nick Appleyard (Vice President, Corporate Development), Paul Durham (Vice President, Corporate Relations), Alan F. Matthews (Vice President, Special Projects). Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der obersten Geschäftsleitung stehen zu Hochschild in keiner besonderen Beziehung, die einen Interessenkonflikt gemäss Art. 32 der Übernahmeverordnung ('UEV') begründen würde.
Kein Mitglied des Verwaltungsrates wurde auf Antrag von Hochschild gewählt oder übt sein Mandat nach den Instruktionen von Hochschild aus. Nach Kenntnis des Verwaltungsrates ist nicht beabsichtigt, dass einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates nach Vollzug der beabsichtigten Transaktion in den Verwaltungsrat von IMZ wiedergewählt werden sollen. Kein Mitglied des Verwaltungsrates oder der obersten Geschäftsleitung ist Organ oder Arbeitnehmer von Hochschild oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates und der obersten Geschäftsleitung haben sich gegenüber Hochschild verpflichtet, ihr Stimmrecht in der Generalversammlung zugunsten der beabsichtigten Transaktion auszuüben. Es bestehen keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern des Verwaltungsrates bzw. der obersten Geschäftsleitung und Hochschild.
Den nachstehenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie der obersten Geschäftsleitung stehen bei Vollzug der beabsichtigten Transaktion die folgenden Ansprüche gegenüber IMZ auf Auszahlung einer Kontrollwechselzahlung zu: Stephen J. Kay: USD 1'767'549; Scott M. Brunsdon: USD 530'442; Nick Appleyard: USD 563'927; Paul Durham: USD 448'658; Alan F. Matthews: USD 420'753. Mit Ausnahme der erwähnten Kontrollwechselzahlungen steht den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie der obersten Geschäftsleitung kein Anspruch auf irgendwelche Zahlungen als direkte Folge des Vollzugs der beabsichtigten Transaktion zu. Die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der obersten Geschäftsleitung sind von der beabsichtigten Transaktion und deren Erfolg unabhängig.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der obersten Geschäftsleistung verfügen gegenwärtig über die folgende Anzahl IMZ Aktien und Optionen: Stephen J. Kay: 1'332'516 Aktien und 280'000 Optionen; John W. W. Hick: 50'000 Optionen; Rod C. McKeen: 61'500 Aktien und 145'000 Optionen; Jorge Paz Durini: 52'000 Aktien und 125'000 Optionen; Gabriel Bianchi: 345'350 Aktien und 115'000 Optionen; Michael Smith: 145'000 Optionen; Axel Schweitzer: 788'000 Aktien; Scott M. Brunsdon: 5'000 Aktien und 210'000 Optionen; Nick Appleyard: 8'400 Aktien und 190'000 Optionen; Paul Durham: 185'000 Optionen; Alan F. Matthews: 200'000 Optionen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der obersten Geschäftsleistung halten gegenwärtig keine IMZ Aktien oder Optionen. Die von den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie der obersten Geschäftsleistung gehaltenen Optionen haben Ausübungspreise zwischen CAD 2.80 und CAD 5.86 und müssen per Vollzug der beabsichtigten Transaktion ausgeübt werden, ansonsten sie verfallen.
6. VERFÜGUNG DER ÜBERNAHMEKOMMISSION
Mit Verfügung vom 23. September 2013 (publiziert auf www.takeover.ch) hat die Übernahmekommission wie folgt entschieden:
1. International Minerals Corporation untersteht dem Schweizerischen Übernahmerecht nach Art. 22 ff. BEHG.
2. Die beabsichtigte Transaktion, welche mittels eines Plan of Arrangements nach dem Yukon Business Corporations Act durchgeführt wird, ist kein öffentliches Kaufangebot im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG.
3. Hochschild Mining plc wird für die beabsichtigte Transaktion eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.
4. Der Verwaltungsrat von International Minerals Corporation wird verpflichtet, eine Stellungnahme zum vorliegenden Gesuch abzugeben und diese samt Dispositiv der vorliegenden Verfügung und dem Hinweis auf das Einspracherecht bis spätestens zwei Börsentage nach der Bekanntmachung des Abschlusses eines verbindlichen Arrangement Agreement zwischen IMZ und Hochschild gemäss Art. 6 bis 6b UEV zu veröffentlichen.
5. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von International Minerals Corporation auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
6. Die Gebühr zu Lasten von International Minerals Corporation und Hochschild Mining plc beträgt CHF 40'000. International Minerals Corporation und Hochschild Mining plc haften hierfür solidarisch.
7. EINSPRACHERECHT
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH-8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.
Scottsdale, Arizona, USA / 3. Oktober 2013
Für den Verwaltungsrat:
Stephen J. Kay, Präsident des Verwaltungsrates
04.10.2013 Mitteilung übermittelt durch die EQS Schweiz AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EQS veröffentlicht regulatorische Mitteilungen, Medienmitteilungen mit Kapitalmarktbezug und Pressemitteilungen. Die EQS Gruppe verbreitet Finanznachrichten für über 1'300 börsenkotierte Unternehmen im Original und in Echtzeit. Das Schweizer Nachrichtenarchiv ist abrufbar unter http://switzerland.eqs.com/de/News
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