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02.09.2025 12:17:00

Causa Buwog: Grasser droht weiteres Verfahren

--------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA0119 vom 02.09.2025 wurden Untertitel und 1. Absatz dahingehend geändert, dass das Ermittlungsverfahren schon 2021 eingeleitet wurde ---------------------------------------------------------------------

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, seit Anfang Juni in Haft, droht ein weiterer Prozess: Im betreffenden Ermittlungsverfahren geht es um die Frage, ob Grasser und weitere Personen die Provisionen in der Causa Buwog/Terminal Tower in Höhe von 9,8 Mio. Euro ordnungsgemäß versteuert haben, teilte die WKStA der APA mit. Entsprechend anhängige Finanzstrafverfahren wurden bereits 2021 bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Zahlung der Provisionen an Grasser und weitere Personen rechtskräftig fest. Daher "ist es auch gesetzlich vorgeschrieben, ein Ermittlungsverfahren zur Frage der korrekten Versteuerung dieser Zahlungen zu führen", teilte die WKStA weiters mit.

Werden mehr als 150.000 Euro hinterzogen, werden die Ermittlungen nicht mehr durch die Finanzbehörden, sondern durch die Staatsanwaltschaft geführt. Den Beschuldigten drohen laut dem Nachrichtenmagazin "Dossier" bei einer Verurteilung Strafen in Höhe des zweifachen Verkürzungsbetrages - sowie Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren.

Elektronischer Hausarrest

Eine Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe könnte Grassers Plan durchkreuzen, die Haft weitgehend mit einer elektronischen Fußfessel "abzudienen". Denn seit 1. September kann bei einer Reststrafe von maximal 2 Jahren unter gewissen Voraussetzungen die Fußfessel beantragt werden. Zwar fasste Grasser 4 Jahre Haft aus, allerdings kann die Justizanstalt bereits bei Haftantritt festlegen, dass ein Häftling nur eine Halb- oder Zweidrittel-Strafe absitzen muss.

Wie Grassers Anwalt Manfred Ainedter gegenüber den "Salzburger Nachrichten" bestätigte, wird Grasser die Fußfessel beantragen. Grasser kann dann die Haft im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen - sofern die restliche Haftzeit nicht länger als 2 Jahre dauert.

fel/ivn

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