25.09.2019 14:15:00
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Thomas Cook - Pauschalreisende müssen Fristen beachten
Ihr Tipp: Nie mehr als 20 Prozent der Anzahlung leisten. "Und den Rest zahlt man in der Regel erst kurz vor Reiseantritt - und keinesfalls mehr als 20 Tage vorher", so die Rechtsexpertin. Nur dann wird der volle Ersatz gewährt.
"Wer freiwillig mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung leistet, hat im Insolvenzfall Pech", so Pronebner. Er bekommt nur die 20 Prozent ersetzt. Insolvenzversichert ist laut Pauschalreiseverordnung nur die Pflichtanzahlung, die eben nur ein Fünftel beträgt und auch schon mehr als 20 Tage vor Reiseantritt fällig wird.
Mit der Zahlung der restlichen 80 Prozent sollen sich die Kunden dann bis kurz vor dem Antritt ihrer Urlaubsreise Zeit lassen. Denn die 20-Prozent-Obergrenze bei der Rückerstattung gilt für sämtliche Zahlungen, die bis zu drei Wochen vor Reisebeginn getätigt wurden. Die Reiseunterlagen sollten dann möglichst spät (und frühestens 20 Tage vor der Abreise) vom Reisebüro entgegengenommen werden, "denn damit ist meist die Restzahlung fällig".
"Innerhalb der 20 Tage ist es legitim, dass das Reisebüro die Restzahlung verlangt und dann wäre auch gesichert, dass ich das Geld bei einer Insolvenz zurückbekomme", so die Juristin.
Generell dürfen Reiseveranstalter Kundengelder laut Pauschalreiseverordnung frühestens elf Monate vor dem Ende der gebuchten Reise entgegennehmen. Und laut Gesetz dürften sie der Juristin zufolge bis 20 Tage vor dem Urlaubsantritt auch nicht mehr als die 20 Prozent Anzahlung annehmen, die im Insolvenzfall abgesichert wäre. Geschehe dies dennoch, "hat der Kunde wahrscheinlich Pech gehabt", so die ÖAMTC-Expertin.
Ebenfalls wichtig ist die Einhaltung der 8-Wochen-Frist (ab Insolvenzeintritt) für die Anmeldung von Forderungen - im vorliegenden Fall ist das der 17. November.
Die von der aktuellen Thomas-Cook-Pleite betroffenen Urlauber, die demnächst verreisen wollten, sollen sich laut Pronebner an ihr Reisebüro wenden und versuchen, umzubuchen oder die Reise zu verschieben. "Wenn die Abreise heute oder morgen bevorsteht, unbedingt Rücksprache mit dem Reisebüro, dem Hotel oder der Airline halten, ob die Reise durchgeführt wird und dann ein Telefonprotokoll schreiben", rät die Juristin. Damit wird die "Reisebereitschaft" dokumentiert, die für die rechtlichen Rückerstattungsansprüche Voraussetzung ist.
In Österreich sind derzeit Schätzungen zufolge bis zu 19.000 Urlauber vom Thomas-Cook-Ausfall betroffen - 4.600 befanden sich zu Wochenbeginn in den Zielgebieten, weitere Tausende wollten in den nächsten Wochen ihre Reise antreten.
Sollten Pauschalreisende vor Ort nochmals Zahlungen - etwa für die Unterkunft - leisten müssen, sollten sie sich dafür eine Rechnung ausstellen lassen, um damit ihre Ansprüche auf Rückerstattung geltend machen zu können.
Kunden der Thomas Cook Austria AG müssen ihre Buchungs- und Zahlungsbestätigungen beim Abwickler Allianz Worldwide Partners (AWP) bis spätestens 17. November 2019 vorlegen (thomascook.at@allianz.com). Für die Urlauber wurde eine Service-Hotline (+43 1 52503-6853 bzw. -6811) eingerichtet. Weitere Informationen gibt es auch auf der Website www.allianz-travel.at.
(Schluss) kre/tsk
ISIN GB00B1VYCH82 WEB http://www.thomascookgroup.com/
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