04.07.2017 16:26:40

OTS: mzs Rechtsanwälte / BGH-URTEIL: Banken müssen Gebühren für ...

BGH-URTEIL: Banken müssen Gebühren für Unternehmenskredite

zurückzahlen

Düsseldorf (ots) - Der Bundesgerichtshof ist seiner bisherigen

Linie treu geblieben: Mit seinem heutigen Urteil kippt er

Vertragsklauseln zu Bearbeitungsgebühren für gewerbliche

Darlehensverträge. Unternehmer und Geschäftsleute, die vor Ablauf der

Verjährung Bearbeitungsentgelte für ihre Kredite bezahlt haben,

können diese im Regelfall zurückfordern.

Und dabei geht es oftmals nicht lediglich um hunderte Euro, die

die Banken zurückzahlen müssen. In den Fällen, die nun vom

Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden wurde, ging es um

Bearbeitungsentgelte von 10.000 Euro aufwärts.

Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu

Im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass Bearbeitungsgebühren

in Verbraucherkrediten und auch bei Bauspardarlehen unzulässig sind,

da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

Von der Möglichkeit, diese Gebühr von der Bank zurückzuverlangen,

haben bereits etliche Verbraucher Gebrauch gemacht.

Der Bundesgerichtshof weitet diese Rechtsauffassung nun auch auf

Unternehmer aus. Die Begründung: Bei den Gebührenklauslen handelt es

sich um sog. Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle von

Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Die Klauseln halten

dieser Inhaltskontrolle nicht stand.

Auch gegenüber Unternehmer gelten der Grundsatz der Bepreisung von

Darlehen durch den Zins als laufzeitabhängiges Entgelt sowie das

allgemeine Prinzip, dass für die Erbringung von Tätigkeiten, zu denen

eine Vertragspartei gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist

oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, ein Entgelt

von der anderen Vertragsseite grundsätzlich nicht zu zahlen ist.

Es gäbe keine durchgreifenden Argumente, die eine Differenzierung

zwischen Unternehmern und Verbauchern als Kreditnehmer

rechtfertigen. Insbesondere käme es nicht auf den unterschiedlichen

Grad der Schutzwürdigkeit eines Unternehmens an, da die Unwirksamkeit

von Klauseln zu Bearbeitungsentgelten nicht mit der Schutzwürdigkeit

des Kunden gerechtfertigt wird, sondern mit der Unvereinbarkeit mit

wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Die rechtlichen Folgen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für Unternehmer,

Gewerbetreibende und Selbstständige, die in den vergangenen Jahren

für ihre Firma einen Kredit aufgenommen haben, ein Grund zum Feiern.

Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

der mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf, rät Unternehmern, die Klauseln

zu Bearbeitungsentgelten in ihrem Kreditvertrag durch einen

Fachanwalt prüfen zu lassen. Wenn es sich um eine unwirksame Klausel

handelt, können die Gebühren von der Bank zurückverlangt werden.

Dabei ist es unerheblich, ob die Bank diese Forderung bei der

Auszahlung des Darlehens mit der ausgezahlten Kreditsumme verrechnet

hat.

"Ihr Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr ist allerdings

verjährt, wenn sie die Gebühr 2013 oder früher an die Bank bezahlt

haben und die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt wurde",

schränkt Dr. Meschede ein.

Pressemitteilung des BGH: http://ots.de/EPiv0

OTS: mzs Rechtsanwälte

newsroom: http://www.presseportal.de/nr/116203

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Pressekontakt:

RA Dr. Thomas Meschede

E-Mail: meschede@mzs-recht.de

Telefon: 0211-69002-68

mzs Rechtsanwälte

Goethestraße 8-10

D-40237 Düsseldorf

Barbara Stromberg

Presse- und Textagentur Textorama

Düsseldorf

0211/98397414

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