27.05.2016 13:02:37
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Hahn Rechtsanwälte erneut erfolgreich: Landgericht Stuttgart verurteilt die LBBW zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages
Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die verwendete
Widerrufsbelehrung schon deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot
verstoße, weil sie einen umfangreichen Abschnitt zu den Rechtsfolgen
des Widerrufs bei finanzierten Geschäften enthalte, obwohl es nicht
um ein verbundenes Geschäft handelte. Das Subsumtionsrisiko, ob ein
finanziertes Geschäft vorliege oder nicht, und falls ja, welche
Sachverhaltsalternative, werde entgegen dem Deutlichkeitsgebot dem
Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass
hier kein finanziertes Geschäft vorliege, werde er verunsichert.
Hinzu komme, dass der für finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt
der Widerrufsbelehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner
Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger
maßgebliche Teil der Belehrung. Das Widerrufsrecht der Kläger sei zum
Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt. Ein
Umstandsmoment liege nicht vor, da das Vertrauen der Beklagten
darauf, dass die Kläger auch in Zukunft das ihnen zustehende
Widerrufsrecht nicht ausübten, nicht schutzwürdig sei. Aufgrund der
unzureichenden Widerrufsbelehrung hätten die Kläger das Bestehen
eines Widerrufsrechts nicht mit letzter Sicherheit beurteilen
vermocht. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand gehabt, durch
die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu
sorgen. Der Beklagten sei bereits Ende 2011 - nicht zuletzt aus einer
Vielzahl von Rechtstreitigkeiten und deren Besprechung in den Medien
bekannt geworden, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung
nicht den Anforderungen genüge.
"Das neue Urteil des Landgerichts Stuttgart ist für Kunden der LBBW, deren Kreditvertrag eine identische Widerrufsbelehrung enthält, eine erneute Bestätigung, dass der Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages erfolgversprechend bei Gericht durchgesetzt werden kann", macht der Fachanwalt Peter Hahn deutlich. Hahn Rechtsanwälte bietet weiterhin einen kostenfreien Erstcheck von Widerrufsbelehrungen auf Fehlerhaftigkeit an. "Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, ist nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich", so der Anwalt weiter. Deswegen müsse sich ein interessierter Verbraucher laut Hahn mit der Veranlassung einer Prüfung nunmehr sehr sputen. "Anderenfalls können wir nicht mehr die Gewähr bieten, dass der Widerruf noch erklärt und bei der LBBW rechtzeitig eingeht", so Hahn abschließend.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit sechszehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und Stuttgart.
OTS: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft newsroom: http://www.presseportal.de/nr/61631 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_61631.rss2
Pressekontakt: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB RA Peter Hahn Valentinskamp 70 20355 Hamburg Fon: +49-40-3615720 Fax: +49-40-361572361 E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de http://www.hahnrechtsanwaelte.de

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