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Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2023 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.05.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Funkwerk AG
Kölleda
- ISIN DE0005753149 / WKN 575314 -
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, den 4. Juli 2023, 11.00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr),
im Dorint Hotel am Dom, Erfurt, Theaterplatz 2, 99084 Erfurt,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts
der Gesellschaft und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
https://funkwerk.com/hauptversammlung/ |
eingesehen und heruntergeladen werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts
haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 16.884.612,61 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer regulären Dividende von EUR 0,50 pro Aktie sowie einer Sonderdividende von EUR 1,00 pro Aktie auf insgesamt 8.059.662 dividendenberechtigte Aktien
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EUR
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12.089.493,00
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Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
4.795.119,61 |
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Einladung zur Hauptversammlung 41.579 eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung
ein angepasster Vorschlag zur Gewinnverwendung bei unveränderter Ausschüttung der Dividende von EUR 1,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie (bei einer regulären Dividende von EUR 0,50 sowie der Sonderdividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie)
unterbreitet werden, d.h. der dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch
entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende (einschließlich der Sonderdividende) am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das amtierende Vorstandsmitglied Frau Kerstin Schreiber für das Geschäftsjahr 2022
zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 jeweils
personenbezogen im Wege der Einzelentlastung abzustimmen.
4.1 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr.-Ing. Michael Radke für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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4.2 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Johann Schmid-Davis für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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4.3 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Oliver Maaß für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht
es, künftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand
dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.
Um dem Vorstand in Zukunft die Möglichkeit zu bieten, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten, soll eine entsprechende Ermächtigung
des Vorstands beschlossen werden. Nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG kann die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von
längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Vorstand entscheidet dann innerhalb der Ermächtigung
für jede Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese als Präsenzhauptversammlung oder virtuelle Hauptversammlung
durchgeführt werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und
der Aktionäre treffen und dabei insbesondere die Wahrung von Aktionärsrechten, Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten
der Hauptversammlung, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen mit einbeziehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 der Satzung der Funkwerk AG wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:
4. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
Gesellschaft.
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7. |
Beschlussfassung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und
Tonübertragung
Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung teilnehmen. In der Satzung
können jedoch gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG bestimmte Fälle vorgesehen werden, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll durch eine entsprechende Änderung
der Satzung Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Nr. 4 der Satzung wird wie folgt geändert:
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Teilnahme von Mitgliedern
des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung
erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist,
das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen
langen Reisedauer verbunden wäre oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
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Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR
8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt grundsätzlich in der
Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen
41.579 eigenen Aktien können Stimmrechte nicht ausgeübt werden.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Hierfür
ist ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das jeweilige depotführende Institut
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag) also Dienstag, den 13. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, den 27. Juni 2023, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
Funkwerk AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dies setzt eine form- und fristgerechte
Anmeldung und einen ebensolchen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus. Die Gesellschaft
ist im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt, eine oder mehrere dieser Personen zurückzuweisen.
Sollen ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person
bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmachtserteilung rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern
nicht. Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Formulare für die Vollmachts- und Weisungserteilung werden den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit der Eintrittskarte übersendet. Für die Vollmachtserteilung muss das Vollmachtsformular
indes nicht zwingend verwendet werden.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse oder gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die nachstehend genannte Adresse übermittelt
werden. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen
zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
übernehmen keine Aufträge für Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Auskunftsrechts, zur Stellung von Anträgen und zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und enthalten sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt
wurde, stets der Stimme.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung oder Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis Montag, den 3. Juli 2023, 18:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten
Adresse oder E-Mail eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können:
Funkwerk AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf der
Vollmacht oder eine Änderung der Weisungen können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft auch über elektronische Kommunikation
unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Internetadresse
https://funkwerk.com/hauptversammlung/ |
zur Verfügung stellt. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
der per Post übersandten Eintrittskarte entnehmen. Über das Aktionärsportal können Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis spätestens Montag, den 3. Juli 2023, 18:00 Uhr (MESZ), erteilt bzw. geändert
oder widerrufen werden.
Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung teilzunehmen und das
Stimmrecht auszuüben, bleibt von einer Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unberührt. Im Falle der persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung
erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt den zugehörigen Weisungen
ohne gesonderten Widerruf. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der Grundlage
einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht tätig.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus der
Eintrittskarte, die nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersendet wird, und sind auch im Internet
unter
https://funkwerk.com/hauptversammlung/ |
verfügbar.
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4. |
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten auf mehreren Wegen fristgemäß Stimmrechte ausgeübt und/oder Vollmachten und ggf. Weisungen erteilt werden, werden
diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Aktionärsportal, 2. per E-Mail,
3. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen ein, ist die zeitlich zuletzt eingegangene
Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt
eingegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Vollmacht und ggf.
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit
auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
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5. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
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a) |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller
haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Auf die Fristberechnung
ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein.
Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft schriftlich bis Freitag, den 09. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein und ist an den Vorstand zu
richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Funkwerk AG Vorstand Im Funkwerk 5 99625 Kölleda
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://funkwerk.com/hauptversammlung/ |
veröffentlicht.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter der Internetadresse
https://funkwerk.com/hauptversammlung/ |
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Montag, den 19. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte
Adresse
Funkwerk AG Im Funkwerk 5 99625 Kölleda oder per E-Mail an: hv2023@funkwerk.com
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie
ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden; die
Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
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c) |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft
auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich
ist.
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6. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft, Angaben zum Datenschutz und weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter der Internetadresse
https://funkwerk.com/hauptversammlung/ |
Auf dieser Internetseite stehen Ihnen auch Angaben zum Datenschutz sowie die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich
zu machenden Unterlagen, soweit diese nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen, und etwaig zu
veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung.
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Kölleda, im Mai 2023
Funkwerk AG
Der Vorstand
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25.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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