09.09.2015 12:03:46
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EANS-Adhoc: C-QUADRAT Investment AG Aktienrückkauf / Aktienrückkaufprogramm
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Aktienrückkauf 09.09.2015
Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Veröffentlichungsverordnung 2002
In der ordentlichen Hauptversammlung der C-QUADRAT Investment AG (ISIN AT0000613005) vom 08.05.2015 wurde der Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 8 Aktiengesetz (AktG) dazu ermächtigt, auf den Inhaber lautende eigene nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft bis höchstens 10 % des Grundkapitals der C-QUADRAT Investment AG während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zu einem niedrigsten Gegenwert, der einem Börsekurs von EUR 1,-- entspricht und zu einem höchsten Gegenwert, der einem Börsekurs von EUR 60,-- entspricht, zu erwerben. Der Vorstand der C-QUADRAT Investment AG hat nunmehr wie angekündigt beschlossen, von dieser Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien wie folgt Gebrauch zu machen:
Angaben zum Rückkaufprogramm gemäß § 5 Abs 2 der Veröffentlichungsverordnung 2002:
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung war der 08.05.2015.
2. Die Veröffentlichung des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 82 Abs 8 und 9 Börsegesetz (BörseG) erfolgte am 08.05.2015.
3. Das Aktienrückkaufprogramm beginnt am 14.09.2015 und endet spätestens am 31.10.2017.
4. Das Aktienrückkaufprogramm bezieht sich auf den Inhaber lautende eigene nennwertlose Stückaktien der C-QUADRAT Investment AG (ISIN AT0000613005).
5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.363.200,--. Es ist in 4.363.200 nennwertlose Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt ist, zerlegt. Beabsichtigt ist, ein Volumen von bis zu 218.160 Stück Aktien - dies entspricht bis zu 5 % des derzeitigen Grundkapitals - im Rahmen des Rückkaufprogrammes über die Frankfurter Wertpapierbörse und/oder die Wiener Börse zurückzukaufen.
6. Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.05.2015 darf der Gegenwert je rückgekaufter Aktie den Betrag von EUR 1,-- nicht unterschreiten sowie den Betrag von EUR 60,-- nicht überschreiten.
7. Der Hauptzweck des Rückkaufprogramms ist der mögliche Einsatz eigener Aktien als Akquisitionswährung.
Beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Gesellschaften kann es zweckmäßig oder notwendig sein, eigene Aktien als Gegenleistung zu verwenden oder als Gegenleistung auszugeben, um entweder Aktionäre der jeweiligen Zielgesellschaften abzufinden oder - sofern es der Verkäufer vorzieht - anstelle von Bargeld Aktien der C-QUADRAT Investment AG zu erhalten. Es ist daher situationsabhängig denkbar, dass durch die Gewährung eigener Aktien strategisch wichtige Transaktionen entweder überhaupt erst ermöglicht oder auch ein günstigerer Kaufpreis erzielt wird als bei Barzahlung. Weiters würde jedenfalls der Liquiditätsbedarf einer derartigen Akquisition reduziert und die Abwicklung der Transaktion beschleunigt werden, da bestehende Aktien verwendet werden können und nicht erst im Wege einer Kapitalerhöhung neues Kapital geschaffen werden muss.
Weiters soll der Vorstand über die Flexibilität verfügen, zurück erworbene eigene Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der C-QUADRAT Investment AG bzw. von deren Tochtergesellschaften zur Bedeckung eines allfälligen zukünftigen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auszugeben. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, die eigenen Aktien zu jedem sonstigen legalen Zweck zu erwerben und die erworbenen Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien zu Erwerbszwecken ist ausgeschlossen.
8. Das Aktienrückkaufprogramm hat aus heutiger Sicht keine Auswirkungen auf die Börsezulassung der Aktien der C-QUADRAT Investment AG.
9. Das Rückkaufprogramm erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003, ABl. L336/33 vom 23.12.2003 (die "Verordnung") gegebenenfalls unter Einbindung eines Kreditinstituts in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit b der Verordnung. Der Vorstand weist gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darauf hin, dass im Zuge der Durchführung des Rückkaufprogramms der Schwellenwert von 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung unter Umständen überschritten wird.
Die C-QUADRAT Investment AG beabsichtigt, die Veröffentlichungspflichten gem. §§ 6 und 7 der Veröffentlichungsverordnung 2002 durch die Veröffentlichung von Angaben über die Website der Gesellschaft unter www.c-quadrat.at zu erfüllen.
Ende der Mitteilung euro adhoc =-------------------------------------------------------------------------------
(END) Dow Jones Newswires
September 09, 2015 05:32 ET (09:32 GMT)- - 05 32 AM EDT 09-09-15
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