11.11.2013 18:32:21
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DGAP-Kapitalmarktinformation: Software AG
Software AG / Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 (Aktienrückkauf)
11.11.2013 18:32
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Der von der Software Aktiengesellschaft per Ad-hoc-Mitteilung vom 25.
Oktober 2013 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 12. November 2013. Im
Zeitraum bis zum 16. Mai 2014 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im
Wert von bis zu EUR 110 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft
werden. Dies entspricht auf Basis des Xetra-Schlusskurses (Stand: 11.
November 2013) einem Volumen von bis zu ca. 3,807 Mio. Stück Aktien. Der
Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der
Software Aktiengesellschaft am 3. Mai 2013 erteilten Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch.
Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien kommen alle nach den
aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten Ermächtigung
zulässigen Zwecke in Betracht.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Software Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt unberührt. Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Software AG-Aktie - nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an fünf Handelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% übersteigen oder unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses maßgeblich.
Darüber hinaus ist/wird die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) und sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots, jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.
Zudem wird die Software Aktiengesellschaft über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.softwareag.com/ir regelmäßig informieren.
Darmstadt, 11. November 2013
Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
11.11.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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