Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden die Stamm- und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der
Ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 24. März 2017, um 15:00 Uhr
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in die Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, ein.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00;
es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien
beträgt damit 28.089.600 Stückaktien, stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien. Die Zahl der von der Gesellschaft
selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose
Vorzugs-Stückaktien.
TAGESORDNUNG:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts des Vorstands für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des
Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html
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eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 24. März 2017 zugänglich sein und mündlich erläutert
werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von Euro 18.931.526,46 wie folgt zu verwenden:
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Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,53 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien, insgesamt |
7.443.744,00 |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,48 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt |
6.741.504,00 |
Verteilung an die Aktionäre |
14.185.248,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
4.746.278,46 |
Bilanzgewinn |
18.931.526,46 |
Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Soweit Bilanzgewinn auf
den Bestand eigener Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt entfällt, wird er nicht ausgeschüttet,
sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 nennwertlose Vorzugs-Stückaktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d.h. am 29. März 2017, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.
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6. |
Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Die Amtszeit von Herrn Wendelin von Boch-Galhau endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Es ist daher eine Neuwahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer, Kaufmännische Geschäftsführung Putzmeister Holding GmbH und Putzmeister Concrete Pumps GmbH,
Überlingen
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für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2021 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Bei seinem Vorschlag zur Wahl von Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer hat der Aufsichtsrat die in der Geschäftsordnung festgelegte
Regelaltersgrenze berücksichtigt und sich vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für ihr Aufsichtsratsmandat
aufbringen kann.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 MitbestG und § 7 Ziffer 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung
nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen wurde, ist der Mindestanteil vom Gesamtaufsichtsrat zu erfüllen. Von den
zwölf Sitzen im Aufsichtsrat müssen daher grundsätzlich mindestens vier mit Frauen und mindestens vier mit Männern besetzt
sein.
Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner sowie auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils fünf Männer
und eine Frau an. Gemäß der Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 2 EGAktG ist der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen
und Männern im Aufsichtsrat ab dem 1. Januar 2016 bei der Neubesetzung von Aufsichtsratssitzen zu beachten. Reicht die Anzahl
der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erfüllen, sind freiwerdende Sitze solange mit
Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, bis der gesetzliche Anteil sukzessive erreicht ist. Bestehende
Aufsichtsratsmandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Frau Dr. Neumann-Schäfer hat folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
a) |
gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: keine
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b) |
vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien: Putzmeister Brasil LTDA., Brasilien Putzmeister Machinery (Shanghai) Co., Ltd., China Putzmeister (Shanghai) Management Co., Ltd., China
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Weitere Informationen zu Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer (Kurzlebenslauf) finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html.
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Da der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Wendelin von Boch-Galhau, mit Ablauf dieser Hauptversammlung aus dem
Aufsichtsrat ausscheiden wird, ist beabsichtigt, Herrn Yves Elsen für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden vorzuschlagen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit ein solches besteht - sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher, französischer
oder englischer Sprache abgefassten Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
beziehen, das ist
Freitag, der 03. März 2017 (00:00 Uhr)
(sog. 'Nachweisstichtag').
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Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Freitag, den 17. März 2017 (24:00 Uhr)
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unter der Adresse
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Villeroy & Boch Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
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zugehen.
Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich
alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang eines etwaigen
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in bzw. ihr Teilnahmerecht an
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der
in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 8 Ziffer 2. lit. c) der Satzung in
Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Das Textformerfordernis gilt gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG auch für den Widerruf solcher
Vollmachten und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
die nicht die Ausübung des Stimmrechts umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Die Erklärung der
Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber
dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per
Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft,
Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html
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zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125
Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im
Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ohne Weisungen sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte. Dieses steht auch unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html
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zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens eingehend bis Dienstag, den 21. März 2017 (24:00 Uhr), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689,
E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen
('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, den 21. Februar 2017 (24:00 Uhr),
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zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html
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zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen.
Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung,
Saaruferstraße 1-3, D-66693 Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com zu richten.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html
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veröffentlichen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Donnerstag, den 09. März 2017 (24:00 Uhr),
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unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären
brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge finden in der Hauptversammlung, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, nur dann Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen. Nach § 8 Ziffer 2. lit. d) der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, bereits zu Beginn oder während der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html
|
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
finden Sie ebenfalls unter
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptversammlung.html.
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Mettlach, im Februar 2017
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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