17.04.2014 15:12:21
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DGAP-HV: Solarworld AG
DGAP-HV: Solarworld Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2014 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
WKN A1YCMM/ISIN DE000A1YCMM2 WKN A1YDED/ISIN DE000A1YDED6
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG, die am Freitag, 30. Mai 2014, um 10.00 Uhr im 'World Conference Center Bonn (WCCB)'/Plenarsaal, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2012 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 2 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung von neuem genehmigten Kapital sowie über eine entsprechende Satzungsänderung
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.448.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen.
Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.
b) Die Satzung wird um einen neuen § 4 Abs. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.448.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen.
Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.'
Bericht des Vorstands der SolarWorld AG an die Hauptversammlung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der SolarWorld AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals von insgesamt EUR 7.448.000,00 vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen.
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Dabei soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Dies ist der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat.
Eine Kapitalerhöhung ist stets eine Satzungsänderung und betrifft daher in besonderer Weise die Interessen der Aktionäre. Um einer Verwässerung ihrer Beteiligung zu begegnen, gewährt § 186 AktG jedem Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Einlagen. Dieses gesetzliche Bezugsrecht kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital regelt § 203 Abs. 2 AktG, die Ermächtigung könne vorsehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet. 'Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß.' Nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. Hiermit erklärt sich die vorliegende Berichterstattung. Dabei gilt ergänzend Folgendes:
Der Vorstand wird sich bei der Frage, ob im Einzelfall ein Bezugsrechtsausschluss teilweise oder insgesamt erfolgen soll, nur vom Interesse der Gesellschaft und von den abwägungsrelevanten Interessen der Aktionäre leiten lassen. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig, flexibel und kostengünstig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Der Vorschlag hierzu liegt im Rahmen der gesetzlichen Regelung; die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden angemessen gewahrt. Dies auch über § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, der den Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall an die zusätzliche Voraussetzung knüpft, dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird also auch durch die Verpflichtung Rechnung getragen, die neuen Aktien so börsenkursnah wie möglich zu platzieren. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre ist insoweit nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird sich der Vorstand bei einer Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien besonders bemühen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben aufgrund des liquiden Markts für die Aktien der Gesellschaft ohnehin die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien auch über die Börse zu erwerben.
Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zum Zwecke des etwaigen Erwerbs von Beteiligungen an anderen Unternehmen geboten, für den ein entsprechender Kapitalbedarf erforderlich sein kann. Das genehmigte Kapital gibt hier der Gesellschaft die Möglichkeit, in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Durch die Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb einer entsprechenden Beteiligung durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu bezahlen, hat die Gesellschaft die Chance, eine Expansion und/oder Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer Liquidität durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung und Optimierung der internationalen Vertriebsstrukturen der SolarWorld, Investitionen in Effizienzsteigerungen und Kostenverbesserungen in der Produktion sowie weiteren Akquisitions- und Integrationsbemühungen der Gesellschaft. Die strategische Entwicklung des internationalen Großanlagengeschäfts erfordert einen erhöhten Kapitalbedarf, der ggf. unmittelbar über Fondsgesellschaften und sonstige Nachfragegruppen zu decken ist. Aufgrund des sehr starken Wettbewerbsdrucks in der Solarindustrie muss die SolarWorld AG besonders darauf achten, zusätzliche Liquiditätsbelastungen zu vermeiden und durch flexible Finanzierungsmöglichkeiten zu kompensieren.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz dieses Instruments geeignet, notwendig, verhältnismäßig und für die Aktionäre wirtschaftlich vertretbar ist. Erst danach wird er sich um die Zustimmung des Aufsichtsrats bemühen. Die Einräumung der Ermächtigung zu einer solchen Vorgehensweise erspart dann zugleich den ansonsten entstehenden Zeit- und Kostenaufwand für die zusätzliche Einberufung einer gesonderten Hauptversammlung zum Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall.
Dieser Bericht des Vorstands ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.solarworld.de/hv2014 öffentlich zugänglich. Weiterhin liegt der Bericht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, im Übrigen in der Hauptversammlung der SolarWorld AG zur jederzeitigen Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos in Ablichtung überlassen.
8. Neuwahl des Aufsichtsrats
Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7. August 2013 wurde die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Personen beschlossen und die Satzung der SolarWorld AG entsprechend geändert. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nunmehr gemäß § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Amtszeit der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Claus Recktenwald (Vorsitzender) und Herrn Marc M. Bamberger endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Mai 2014. Beide Aufsichtsratsmitglieder kandidieren nicht erneut.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 entscheidet:
(1) Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri, wohnhaft in Doha, Katar
(2) Herrn Faisal M. Alsuwaidi, wohnhaft in Doha, Katar
(3) Herrn Heiner Eichermüller, wohnhaft in Scottsdale/Arizona, USA
(4) Dr. Andreas Pleßke, wohnhaft in Herrsching am Ammersee, Deutschland
(5) Herrn Jürgen Wild, wohnhaft in Vaucresson, Frankreich
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu bestellen. Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden.
Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri ist Vice Chairman und Managing Director der Qatar Solar S.P.C., Doha sowie Chairman und CEO der Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.
Herr Faisal M. Alsuwaidi ist tätig als Präsident des Bereichs Forschung und Entwicklung bei der Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha und hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.
Herr Heiner Eichermüller ist als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.
Dr. Andreas Pleßke ist Rechtsanwalt und war vormals Aufsichtsratsvorsitzender der Conergy AG sowie als Restrukturierungsmanager (CRO) bei der William Prym Holding GmbH tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
- Aufsichtsratsvorsitzender der m.a.x. Informationstechnologie AG, München
- Aufsichtsratsvorsitzender der smartOne Consulting AG, Berg/Starnberger See
Herr Jürgen Wild ist als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
- Mitglied des Aufsichtsrats bei der SAG Gruppe GmbH, Langen
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK ist zu den Aufsichtsratskandidaten Folgendes offenzulegen:
Die Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahestehende Gesellschaft Qatar Solar S.P.C., Doha, ist mit 29 Prozent an der SolarWorld AG beteiligt. Ferner hält die SolarWorld AG eine Beteiligung von 29 Prozent an der Qatar Solar Technologies Q.S.C., die ebenfalls Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahesteht.
Die Herrn Faisal M. Alsuwaidi nahestehende Gesellschaft Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha beherrscht zu 100 Prozent die Qatar Solar Q.S.C., welche mit 29 Prozent an der SolarWorld AG beteiligt ist.
Die übrigen Aufsichtsratskandidaten haben keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK offenzulegen wären.
Mehrere Kandidaten verfügen als unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wodurch den Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG genügt wird.
Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz, die gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK bekannt gegeben werden sollen, gibt es bislang nicht.
9. Beschlussfassung über die Änderung des Systems der Aufsichtsratsvergütung
In Abänderung der zuletzt in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2011 beschlossenen Aufsichtsratsvergütung wird diese mit Wirkung zum 1. Juni 2014 und wiederum solange, bis Abweichendes beschlossen wird, wie folgt festgelegt:
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Jahresfestvergütung von EUR 40.000,00 sowie Aufwendungsersatz im Sinne von § 670 BGB. Die variable Zusatzvergütung und ein separates Sitzungsgeld entfallen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, mithin EUR 120.000,00, der Stellvertretende Vorsitzende das Doppelte, also EUR 80.000,00. Das einfache Aufsichtsratsmitglied erhält über die Jahresfestvergütung hinaus für die Mitgliedschaft in einem oder mehreren Ausschüssen insgesamt EUR 5.000,00, im Falle mindestens eines Ausschussvorsitzes stattdessen das Doppelte, mithin EUR 10.000,00. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit solche anfällt, und pro rata temporis, soweit die Aufnahme und/oder Beendigung der Aufsichtsratstätigkeit unterjährig erfolgt.
10. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 14.896.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 6.164 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 14.889.836.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 Abs. 4a) Satz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.
Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den
9. Mai 2014 (0.00 Uhr)
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 a) Satz 2 der Satzung mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
23. Mai 2014 (24.00 Uhr)
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
SolarWorld AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69/12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
zugehen. Die Deutsche Bank AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach fristgerechter Anmeldung und Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kreditinstitut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Kreditinstitut vorgenommen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht in eigenem Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Ausübung des Stimmrechts
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können die Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter an. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Ein Formular gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht auch unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014 zum Download zur Verfügung. Für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt die Textform. Bei Bevollmächtigungen von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann bis zum Tag der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
SolarWorld AG Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.de
oder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im 'World Conference Center Bonn (WCCB)', Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der
SolarWorld AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25, 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2014@itteb.de
bis zum 28. Mai 2014 dort eingehend zu übersenden.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen ferner schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 28. Mai 2014 unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein:
SolarWorld AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25, 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2014@itteb.de
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre, die sich gem. § 9 der Satzung angemeldet haben, zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 einsehbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gem. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (744.800,00 EUR) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des
29. April 2014 (24:00 Uhr)
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der SolarWorld Aktiengesellschaft Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014 bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an:
SolarWorld AG Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.de
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014 veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens
15. Mai 2014 (24:00 Uhr)
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gem. § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 10 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014.
Sonstige Hinweise
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist am 17. April 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2014
SolarWorld AG
Der Vorstand
Dr.-Ing. E.h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender
Dipl.-Kfm. tech. Philipp Koecke, Vorstand Finanzen
Dipl.-Wirtschaftsing. Frank Henn, Vorstand Vertrieb
RAin Colette Rückert-Hennen, Vorstand Informationstechnologie, Marke und Personal
Dipl.-Ing. Jürgen Stein, Vorstand Produkt
17.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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SolarWorld Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
17.04.2014 15:12
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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SolarWorld AG
Bonn
WKN A1YCMM/ISIN DE000A1YCMM2 WKN A1YDED/ISIN DE000A1YDED6
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG, die am Freitag, 30. Mai 2014, um 10.00 Uhr im 'World Conference Center Bonn (WCCB)'/Plenarsaal, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2012 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 2 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
7. Beschlussfassung über die Schaffung von neuem genehmigten Kapital sowie über eine entsprechende Satzungsänderung
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.448.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen.
Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.
b) Die Satzung wird um einen neuen § 4 Abs. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.448.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen.
Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.'
Bericht des Vorstands der SolarWorld AG an die Hauptversammlung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der SolarWorld AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals von insgesamt EUR 7.448.000,00 vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen.
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Dabei soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Dies ist der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat.
Eine Kapitalerhöhung ist stets eine Satzungsänderung und betrifft daher in besonderer Weise die Interessen der Aktionäre. Um einer Verwässerung ihrer Beteiligung zu begegnen, gewährt § 186 AktG jedem Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Einlagen. Dieses gesetzliche Bezugsrecht kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital regelt § 203 Abs. 2 AktG, die Ermächtigung könne vorsehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet. 'Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß.' Nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. Hiermit erklärt sich die vorliegende Berichterstattung. Dabei gilt ergänzend Folgendes:
Der Vorstand wird sich bei der Frage, ob im Einzelfall ein Bezugsrechtsausschluss teilweise oder insgesamt erfolgen soll, nur vom Interesse der Gesellschaft und von den abwägungsrelevanten Interessen der Aktionäre leiten lassen. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig, flexibel und kostengünstig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Der Vorschlag hierzu liegt im Rahmen der gesetzlichen Regelung; die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden angemessen gewahrt. Dies auch über § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, der den Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall an die zusätzliche Voraussetzung knüpft, dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird also auch durch die Verpflichtung Rechnung getragen, die neuen Aktien so börsenkursnah wie möglich zu platzieren. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre ist insoweit nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird sich der Vorstand bei einer Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien besonders bemühen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben aufgrund des liquiden Markts für die Aktien der Gesellschaft ohnehin die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien auch über die Börse zu erwerben.
Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zum Zwecke des etwaigen Erwerbs von Beteiligungen an anderen Unternehmen geboten, für den ein entsprechender Kapitalbedarf erforderlich sein kann. Das genehmigte Kapital gibt hier der Gesellschaft die Möglichkeit, in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Durch die Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb einer entsprechenden Beteiligung durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu bezahlen, hat die Gesellschaft die Chance, eine Expansion und/oder Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer Liquidität durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung und Optimierung der internationalen Vertriebsstrukturen der SolarWorld, Investitionen in Effizienzsteigerungen und Kostenverbesserungen in der Produktion sowie weiteren Akquisitions- und Integrationsbemühungen der Gesellschaft. Die strategische Entwicklung des internationalen Großanlagengeschäfts erfordert einen erhöhten Kapitalbedarf, der ggf. unmittelbar über Fondsgesellschaften und sonstige Nachfragegruppen zu decken ist. Aufgrund des sehr starken Wettbewerbsdrucks in der Solarindustrie muss die SolarWorld AG besonders darauf achten, zusätzliche Liquiditätsbelastungen zu vermeiden und durch flexible Finanzierungsmöglichkeiten zu kompensieren.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz dieses Instruments geeignet, notwendig, verhältnismäßig und für die Aktionäre wirtschaftlich vertretbar ist. Erst danach wird er sich um die Zustimmung des Aufsichtsrats bemühen. Die Einräumung der Ermächtigung zu einer solchen Vorgehensweise erspart dann zugleich den ansonsten entstehenden Zeit- und Kostenaufwand für die zusätzliche Einberufung einer gesonderten Hauptversammlung zum Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall.
Dieser Bericht des Vorstands ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.solarworld.de/hv2014 öffentlich zugänglich. Weiterhin liegt der Bericht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, im Übrigen in der Hauptversammlung der SolarWorld AG zur jederzeitigen Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos in Ablichtung überlassen.
8. Neuwahl des Aufsichtsrats
Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7. August 2013 wurde die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Personen beschlossen und die Satzung der SolarWorld AG entsprechend geändert. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nunmehr gemäß § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Amtszeit der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Claus Recktenwald (Vorsitzender) und Herrn Marc M. Bamberger endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Mai 2014. Beide Aufsichtsratsmitglieder kandidieren nicht erneut.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 entscheidet:
(1) Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri, wohnhaft in Doha, Katar
(2) Herrn Faisal M. Alsuwaidi, wohnhaft in Doha, Katar
(3) Herrn Heiner Eichermüller, wohnhaft in Scottsdale/Arizona, USA
(4) Dr. Andreas Pleßke, wohnhaft in Herrsching am Ammersee, Deutschland
(5) Herrn Jürgen Wild, wohnhaft in Vaucresson, Frankreich
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu bestellen. Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden.
Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri ist Vice Chairman und Managing Director der Qatar Solar S.P.C., Doha sowie Chairman und CEO der Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.
Herr Faisal M. Alsuwaidi ist tätig als Präsident des Bereichs Forschung und Entwicklung bei der Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha und hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.
Herr Heiner Eichermüller ist als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.
Dr. Andreas Pleßke ist Rechtsanwalt und war vormals Aufsichtsratsvorsitzender der Conergy AG sowie als Restrukturierungsmanager (CRO) bei der William Prym Holding GmbH tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
- Aufsichtsratsvorsitzender der m.a.x. Informationstechnologie AG, München
- Aufsichtsratsvorsitzender der smartOne Consulting AG, Berg/Starnberger See
Herr Jürgen Wild ist als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
- Mitglied des Aufsichtsrats bei der SAG Gruppe GmbH, Langen
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK ist zu den Aufsichtsratskandidaten Folgendes offenzulegen:
Die Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahestehende Gesellschaft Qatar Solar S.P.C., Doha, ist mit 29 Prozent an der SolarWorld AG beteiligt. Ferner hält die SolarWorld AG eine Beteiligung von 29 Prozent an der Qatar Solar Technologies Q.S.C., die ebenfalls Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahesteht.
Die Herrn Faisal M. Alsuwaidi nahestehende Gesellschaft Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha beherrscht zu 100 Prozent die Qatar Solar Q.S.C., welche mit 29 Prozent an der SolarWorld AG beteiligt ist.
Die übrigen Aufsichtsratskandidaten haben keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK offenzulegen wären.
Mehrere Kandidaten verfügen als unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wodurch den Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG genügt wird.
Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz, die gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK bekannt gegeben werden sollen, gibt es bislang nicht.
9. Beschlussfassung über die Änderung des Systems der Aufsichtsratsvergütung
In Abänderung der zuletzt in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2011 beschlossenen Aufsichtsratsvergütung wird diese mit Wirkung zum 1. Juni 2014 und wiederum solange, bis Abweichendes beschlossen wird, wie folgt festgelegt:
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Jahresfestvergütung von EUR 40.000,00 sowie Aufwendungsersatz im Sinne von § 670 BGB. Die variable Zusatzvergütung und ein separates Sitzungsgeld entfallen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, mithin EUR 120.000,00, der Stellvertretende Vorsitzende das Doppelte, also EUR 80.000,00. Das einfache Aufsichtsratsmitglied erhält über die Jahresfestvergütung hinaus für die Mitgliedschaft in einem oder mehreren Ausschüssen insgesamt EUR 5.000,00, im Falle mindestens eines Ausschussvorsitzes stattdessen das Doppelte, mithin EUR 10.000,00. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit solche anfällt, und pro rata temporis, soweit die Aufnahme und/oder Beendigung der Aufsichtsratstätigkeit unterjährig erfolgt.
10. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 14.896.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 6.164 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 14.889.836.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 Abs. 4a) Satz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.
Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den
9. Mai 2014 (0.00 Uhr)
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 a) Satz 2 der Satzung mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
23. Mai 2014 (24.00 Uhr)
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
SolarWorld AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69/12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
zugehen. Die Deutsche Bank AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach fristgerechter Anmeldung und Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kreditinstitut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Kreditinstitut vorgenommen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht in eigenem Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Ausübung des Stimmrechts
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können die Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter an. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Ein Formular gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht auch unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014 zum Download zur Verfügung. Für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt die Textform. Bei Bevollmächtigungen von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann bis zum Tag der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
SolarWorld AG Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.de
oder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im 'World Conference Center Bonn (WCCB)', Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der
SolarWorld AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25, 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2014@itteb.de
bis zum 28. Mai 2014 dort eingehend zu übersenden.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen ferner schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 28. Mai 2014 unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein:
SolarWorld AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25, 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2014@itteb.de
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre, die sich gem. § 9 der Satzung angemeldet haben, zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 einsehbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gem. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (744.800,00 EUR) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des
29. April 2014 (24:00 Uhr)
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der SolarWorld Aktiengesellschaft Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014 bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an:
SolarWorld AG Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.de
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014 veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens
15. Mai 2014 (24:00 Uhr)
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gem. § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 10 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2014.
Sonstige Hinweise
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist am 17. April 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bonn, im April 2014
SolarWorld AG
Der Vorstand
Dr.-Ing. E.h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender
Dipl.-Kfm. tech. Philipp Koecke, Vorstand Finanzen
Dipl.-Wirtschaftsing. Frank Henn, Vorstand Vertrieb
RAin Colette Rückert-Hennen, Vorstand Informationstechnologie, Marke und Personal
Dipl.-Ing. Jürgen Stein, Vorstand Produkt
17.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: SolarWorld Aktiengesellschaft Martin-Luther-King-Str. 24 53175 Bonn Deutschland Telefon: +49 228 55920470 Fax: +49 228 559209470 E-Mail: placement@solarworld.de Internet: http://www.solarworld.de ISIN: DE000A1YCMM2, DE000A1YDED6 WKN: A1YCMM Börsen: Frankfurt im Regulierten Markt (Prime Standard), Düsseldorf im Regulierten Markt Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
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