28.04.2015 15:12:00

DGAP-HV: SolarWorld

DGAP-HV: SolarWorld Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2015 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SolarWorld Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

28.04.2015 15:12

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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SolarWorld AG

Bonn



WKN A1YCMM/ISIN DE000A1YCMM2

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG, die am Dienstag, 2. Juni 2015, um 10.00 Uhr im Kameha Grand Bonn Am Bonner Bogen 1, 53227 Bonn, stattfindet.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2014 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2014 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB

Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2015 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn der SolarWorld AG zum 31.12.2014 in Höhe von EUR 31.711.371,91 in die anderen Gewinnrücklagen gem. § 58 Abs. 3 AktG einzustellen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Dies betrifft:

- Dr. Claus Recktenwald (Funktionsperiode: 1.1.2014 bis 30.05.2014)

- Herrn Marc Bamberger (Funktionsperiode: 1.1.2014 bis 30.05.2014)

- Dr. Georg Gansen (Funktionsperiode: Gesamtes Geschäftsjahr 2014)

- Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri (Funktionsperiode: 30.5.2014 bis 31.12.2014)

- Herrn Faisal M. Alsuwaidi (Funktionsperiode: 30.5.2014 bis 31.12.2014)

- Herrn Heiner Eichermüller (Funktionsperiode: 30.5.2014 bis 31.12.2014)

- Dr. Andreas Pleßke (Funktionsperiode: 30.5.2014 bis 31.12.2014)

- Herrn Jürgen Wild (Funktionsperiode: 30.5.2014 bis 31.12.2014)



Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der SolarWorld AG und der Solarparc GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der SolarWorld AG

Die SolarWorld AG und die Solarparc GmbH haben am 10.4.2015/13.4.2015 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der folgenden wesentlichen Inhalt hat:

- Die Solarparc GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an die SolarWorld Aktiengesellschaft abzuführen. - Die SolarWorld AG ist zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. - Die Solarparc GmbH kann Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. - Die Abführung von vorvertraglichen Kapital- und Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. - Auf Verlangen der SolarWorld AG ist eine unterjährige Vorababführung von Gewinnen durchzuführen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. - Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Solarparc GmbH endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der Solarparc GmbH. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. - Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Solarparc GmbH, in dem der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Solarparc GmbH wirksam wird. - Ändert sich eine für diesen Vertrag bedeutsame Gesetzesvorschrift oder die Rechtsprechung, so bleibt die Anpassung an die geänderten Verhältnisse vorbehalten. - Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Solarparc GmbH gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der Solarparc GmbH, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Solarparc GmbH endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. - Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die SolarWorld AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, die SolarWorld AG die Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert oder einbringt, die SolarWorld AG und die Tochtergesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder über das Vermögen der SolarWorld AG oder der Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder an der Tochtergesellschaft erstmals im Sinne des § 307 AktG ein außen stehender Gesellschafter beteiligt wird. Im Fall der Veräußerung von Anteilen kann die SolarWorld AG die Kündigung auch mit Wirkung zum wirksamen Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über die Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft erklären. - Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form erforderlich ist. - Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. - Der Vertrag enthält eine sogenannte salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit zuvor bedacht. - Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Bonn.

Die SolarWorld AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags alleinige Gesellschafterin der Solarparc GmbH und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grund sind von der SolarWorld AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.

Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der SolarWorld AG und der Gesellschafterversammlung der Solarparc GmbH wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10.4.2015/13.4.2015 zwischen der SolarWorld AG und der Solarparc GmbH wird zugestimmt.



Hinweis zu Tagesordnungspunkt 6

Die folgenden Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2015 sowie in den Geschäftsräumen der SolarWorld AG am Sitz der Gesellschaft, Martin-Luther-King-Straße 24, 53175 Bonn, und während der Hauptversammlung von den Aktionären eingesehen werden:

- der Gewinnabführungsvertrag zwischen der SolarWorld AG und der Solarparc GmbH - die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse nebst jeweiligen Lageberichten der SolarWorld AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 - die Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der Solarparc GmbH (vormals Solarparc AG) für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 - der gemeinsame Bericht des Vorstands der SolarWorld AG und der Geschäftsführung der Solarparc GmbH

7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes

Die Satzung der Gesellschaft soll an gesetzliche Anforderungen bzw. tatsächliche Gegebenheiten angepasst werden. Dies betrifft die Regelungen zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats, der sich zukünftig aus jeweils sechs Mitgliedern der Anteilseigner, die auf der Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammensetzt sowie die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder, die zeitlich flexibler gestaltet werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

a) § 7 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern: sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Hauptversammlung gewählt, die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bestellt.' b) § 7 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' c) § 8 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte nach Maßgabe des § 27 Absatz 1 und 2 MitbestG für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat den in § 27 Absatz 3 MitbestG vorgeschriebenen Ausschuss.'

8. Wahl des Aufsichtsrats

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 2.6.2015 endet die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen daher neu gewählt werden. Die SolarWorld AG verfügte bislang über einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern bestand; Arbeitnehmervertreter waren nicht im Aufsichtsrat beteiligt. Die SolarWorld AG beschäftigt unter Berücksichtigung der gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG konzernverbunden zuzurechnenden Arbeitnehmern derzeit in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer, jedoch weniger als 10.000 Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat der SolarWorld AG ist zukünftig demnach gemäß §§ 1 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MitbestG aus jeweils sechs Mitgliedern der Anteilseigner, die auf der Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen. Das entsprechende Bekanntmachungsverfahren nach § 97 AktG ist am 27.4.2015 widerspruchslos abgeschlossen worden.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der SolarWorld AG vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr zum 31.12.2019 entscheidet:

(1) Dr. Georg Gansen, wohnhaft in Bonn, Deutschland

(2) Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri, wohnhaft in Doha, Qatar

(3) Herrn Faisal M. Alsuwaidi, wohnhaft in Doha, Qatar

(4) Herrn Heiner Eichermüller, wohnhaft in Scottsdale/Arizona, USA

(5) Dr. Andreas Pleßke, wohnhaft in Herrsching am Ammersee, Deutschland

(6) Herrn Jürgen Wild, wohnhaft in Vaucresson, Frankreich



zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu bestellen. Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden.

Dr. Georg Gansen ist Rechtsanwalt und Syndikus der Deutsche Post AG mit Dienstsitz in Bonn und hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.

Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri ist Vice Chairman und Managing Director der Qatar Solar S.P.C., Doha sowie Chairman und CEO der Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.

Herr Faisal M. Alsuwaidi ist tätig als Präsident des Bereichs Forschung und Entwicklung bei der Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha und hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.

Herr Heiner Eichermüller ist als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne.

Dr. Andreas Pleßke ist Rechtsanwalt, war vormals Aufsichtsratsvorsitzender der Conergy AG und ist als Vorstand für Restrukturierungsaufgaben (CRO) der Koenig & Bauer AG tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:

- Aufsichtsratsvorsitzender der m.a.x. Informationstechnologie AG, München

- Aufsichtsratsvorsitzender der smartOne Consulting AG, Berg/Starnberger See



Herr Jürgen Wild ist als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:

- Mitglied des Aufsichtsrats bei der SAG Gruppe GmbH, Langen



Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK ist zu den Aufsichtsratskandidaten Folgendes offenzulegen:

Die Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahestehende Gesellschaft Qatar Solar S.P.C., Doha, ist mit 29 Prozent an der SolarWorld AG beteiligt. Ferner hält die SolarWorld AG eine Beteiligung von 29 Prozent an der Qatar Solar Technologies Q.S.C., die ebenfalls Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahesteht.

Die Herrn Faisal M. Alsuwaidi nahestehende Gesellschaft Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha beherrscht zu 100 Prozent die Qatar Solar Q.S.C., welche mit 29 Prozent an der SolarWorld AG beteiligt ist.

Die übrigen Aufsichtsratskandidaten haben keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK offenzulegen wären.

Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz, die gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK bekannt gegeben werden sollen, gibt es bislang nicht.

Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 14.896.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 14.896.000.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 Abs. 4a) Satz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.

Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den

12. Mai 2015 (0.00 Uhr)

zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am

28. Mai 2015 (24.00 Uhr)

unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:

SolarWorld AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69/12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com



zugehen. Die Deutsche Bank AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Nach fristgerechter Anmeldung und Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kreditinstitut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Kreditinstitut vorgenommen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht in eigenem Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

Ausübung des Stimmrechts

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können die Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.

Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter an. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Ein Formular gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht auch unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2015 zum Download zur Verfügung. Für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt die Textform. Bei Bevollmächtigungen von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann bis zum Tag der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

SolarWorld AG Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.com



oder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kameha Grand Bonn, Am Bonner Bogen 1, 53227 Bonn, zur Verfügung.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der

SolarWorld AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2015@itteb.de



bis zum 31. Mai 2015 dort eingehend zu übersenden.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen ferner schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 31. Mai 2015 unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein:

SolarWorld AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195/9989-664 E-Mail: solarworld2015@itteb.de



Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre, die sich gem. § 9 der Satzung angemeldet haben, zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.solarworld.de/hv2015 einsehbar.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gem. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (744.800,00 EUR) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des

2. Mai 2015 (24:00 Uhr)

zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der SolarWorld Aktiengesellschaft Martin-Luther-King-Str. 24 53175 Bonn, Deutschland



Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2015 bekannt gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

SolarWorld AG Abteilung Investor Relations Martin-Luther-King-Str. 24 53175 Bonn Telefax: +49 (0) 228/55920-9470 E-Mail: hv@solarworld.com



zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2015 veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens

18. Mai 2015 (24:00 Uhr)

bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Wir weisen darauf hin, dass Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Beschlussvorschläge und/oder Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gem. § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 10 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.solarworld.de/hv2015.

Sonstige Hinweise

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter www.solarworld.de/hv2015 eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist am 28. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Bonn, im April 2015

SolarWorld AG

Der Vorstand

Dr.-Ing. E. h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender

Dipl.-Kfm. tech. Philipp Koecke, Vorstand Finanzen

Dipl.-Wirtschaftsing. Frank Henn, Vorstand Vertrieb

RAin Colette Rückert-Hennen, Vorstand Informationstechnologie, Marke und Personal

Dipl.-Ing. Jürgen Stein, Vorstand Produkt





28.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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