15.04.2016 13:17:40

DGAP-Adhoc: Voraussichtliche Höhe von Ausgleich und Abfindung für den zwischen der Horizon Holdings Germany GmbH und der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellsc...

Voraussichtliche Höhe von Ausgleich und Abfindung für den zwischen der Horizon Holdings Germany GmbH und der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Saint-Gobain Oberland AG / Schlagwort(e): Sonstiges

15.04.2016 13:17

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch

DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Bad Wurzach, 15. April 2016 - Wie am 15. Dezember 2015 angekündigt,

beabsichtigen die Horizon Holdings Germany GmbH ("HHGG") und die

Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft ("SGO") den Abschluss eines

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. AktG mit der

HHGG als herrschendem Unternehmen und der SGO als beherrschtem Unternehmen.

Die von der HHGG und der SGO gemeinsam mit der unabhängigen Bewertung der

SGO beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant

Thornton AG ("Warth & Klein") hat den Gesellschaften heute die Ergebnisse

ihrer Unternehmensbewertung der SGO nach dem Bewertungsstandard IDW S1

mitgeteilt. Hiernach hat Warth & Klein für den den außenstehenden

Aktionären der SGO anzubietenden festen Ausgleich nach § 304 AktG einen

Betrag von EUR 17,06 (dies entspricht einem Betrag von EUR 20,27 vor

aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je SGO-Aktie für

jedes volle Geschäftsjahr und für die Abfindung nach § 305 AktG einen

Betrag von EUR 433,02 je SGO-Aktie ermittelt. Der von der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte Durchschnittskurs der

SGO-Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum vor der am 15. Dezember 2015

erfolgten Bekanntmachung über die Absicht, einen Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag abschließen zu wollen, beträgt EUR 373,11 je

SGO-Aktie. Da der Durchschnittskurs unter dem von Warth & Klein ermittelten

Abfindungsbetrag liegt, wird er für die endgültige Ermittlung der Abfindung

voraussichtlich nicht heranzuziehen sein.

Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden

Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden

Ausgleichszahlung werden nach Vorliegen des finalen Prüfungsberichts des

gerichtlich bestellten Vertragsprüfers MAZARS GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch den Vorstand der SGO und die

Geschäftsführung der HHGG festgelegt. Neben den Entscheidungen des

Vorstands der SGO und der Geschäftsführung der HHGG über den Abschluss des

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf dieser zu seiner

Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats der SGO, der Zustimmung der

Gesellschafterversammlung der HHGG, der Zustimmung der für den 8. Juni 2016

geplanten Hauptversammlung der SGO sowie der Eintragung in das

Handelsregister der SGO.

15.04.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Saint-Gobain Oberland AG

Oberlandstraße

88410 Bad Wurzach

Deutschland

Telefon: 07564-18 255

Fax: 07564-18 461

E-Mail: cornelia.banzhaf@saint-gobain.com

Internet: www.saint-gobain-oberland.de

ISIN: DE0006851603

WKN: 685160

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), München,

Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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