14.07.2016 11:42:39

DGAP-Adhoc: SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben

SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben

SolarWorld AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges

14.07.2016 11:42

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt

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SolarWorld AG: Antrag auf Summary Judgment erstinstanzlich stattgegeben

Im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor

Corp. und der SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft

der SolarWorld AG, hat der United States District Court for the Eastern

District of Michigan am Abend des 13. Juli 2016 entschieden, dass dem von

Hemlock eingereichten Antrag auf Erlass eines Summary Judgments im

erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben wird.

Diese Entscheidung ist noch kein Urteil in der Sache, sondern bewirkt, dass

das Gericht alleine - d.h. ohne Einbindung einer Jury - über die geltend

gemachten Ansprüche entscheiden wird. Einen konkreten Verkündungstermin hat

das Gericht nicht bestimmt.

Sollte der Klage stattgegeben werden, wird die SolarWorld Industries

Sachsen GmbH gegen ein solch erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel in den

USA einlegen.

Die SolarWorld AG geht selbst bei Erlass eines klagestattgebenden Urteils

in erster Instanz von einer nicht bestehenden tatsächlichen

Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland aus. Gegen

die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht

kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen

US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs. (1) ZPO

vor deutschen Gerichten initiieren. Dieses setzt jedoch zunächst eine

rechtskräftige - d.h. letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus.

Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher

Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden.

Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht

als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Daher ist die

SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und

Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss

gebracht werden könnte.

Kontakt:

SolarWorld AG

Investor Relations

Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470,

E-Mail: placement@solarworld.com; Internet: www.solarworld.de/investor-

relations

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Unternehmen: SolarWorld AG

Martin-Luther-King-Straße 24

53175 Bonn

Deutschland

Telefon: +49 (0)228 - 559 20 470

Fax: +49 (0)228 - 559 20 9470

E-Mail: placement@solarworld.com

Internet: www.solarworld.de

ISIN: DE000A1YCMM2, DE000A1YDDX6, DE000A1YCN14

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Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart;

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Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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