18.02.2014 15:09:32

BGH will Urteil zu Rabatten von EU-Versandapotheken verkünden

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof will an diesem Mittwoch über Preisnachlässe von Internetapotheken aus dem EU-Ausland entscheiden. Das Gericht will klären, ob oder in welcher Form diese Unternehmen trotz eines gesetzlichen Verbotes Rabatte auf preisgebundene Medikamente gewähren dürfen. Den Richtern liegen mehrere Klagen gegen deutsche und ausländische Apotheken vor.

    In Deutschland sind die Preise auf verschreibungspflichtige Mittel festgelegt, Boni dürfen nicht gewährt werden. Das gilt seit einer Gesetzesänderung von 2012 auch für ausländische Internetapotheken, die deutsche Kunden beliefern.

    Der BGH muss jetzt entscheiden, ob das Verbot auch dann gilt, wenn der Kunde seine im Ausland bestellte Arznei in einer deutschen Apotheke abholt. Die Wettbewerbszentrale hatte drei Apotheken in Nordrhein-Westfalen wegen einer entsprechenden Kooperation mit der niederländischen Montanus-Apotheke verklagt. Weiter will der BGH klären, ob Rabatt-Angebote in Katalogen beworben werden dürfen.

    Außerdem wollen die Richter über Boni der niederländischen Versandapotheke Venlo entscheiden. Diese hatte deutschen Kunden Preisvorteile gewährt, wenn diese sich die Mittel schicken ließen. Das Unternehmen war deswegen vom Bayerischen Apothekerverband (BAV) verklagt worden. Trotz des gesetzlichen Verbots solcher Rabatte habe der Verband die Klage aufrechterhalten, sagte ein Sprecher des BAV. "Denn wir wollen diese Frage rechtlich von allen Seiten abgeklärt haben."

    Einkaufsgutscheine oder Preisnachlässe ausländischer Versandapotheken auf rezeptpflichtige Arzneien beschäftigen den BGH seit Jahren. Bereits 2010 wollte das Gericht solche Boni verbieten, sah sich jedoch durch ein gegenteiliges Urteil des Bundessozialgerichts daran gehindert. Der BGH rief daraufhin den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Klärung der Rechtslage an. Dieser gab dem Karlsruher Gericht 2012 recht. Kurze Zeit später zog der Gesetzgeber nach und schrieb das Verbot in das Arzneimittelgesetz./din /DP/stb

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